Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24876

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

1.: Die Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig wird wie folgt geändert:

 

1.1:

Ziffer 3.2 wird wie folgt ergänzt:

 

Antragsberechtigt sind des Weiteren auch Zusammenschlüsse und Kooperationen der o. g. Vereine, sofern alle Mitgliedsvereine des Zusammenschlusses bzw. der Kooperation die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

1.2:

Ziffer 3.4.4 (Präventionskonzept für Kinderschutz und Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport) wird mit folgendem Text eingefügt:

 

Die Stadt Braunschweig kann den Braunschweiger Sportvereinen auf prüffähigen Antrag,r die feste Implementierung eines Präventionskonzeptes für Kinderschutz und Schutz vor sexualisierter Gewalt in die eigenen Vereinsstrukturen, eine einmalige Zuwendung inhe von bis zu 500,00 Euro gehren. Darauf aufbauend können weitere jährliche Förderoptionen in Höhe von jeweils bis zu 250,00 Euro für Braunschweiger Sportvereine erfolgen, sowohl

a) für die Förderung weiterer aufbauender Maßnahmen zur wiederkehrenden Sensibilisierung der Problematik sexualisierter und anderer Gewalt im Sport durch fachkundige externe Organisationen als auch

b) für die Benennung und Beschäftigung einer qualifiziert ausgebildeten Vertrauensperson für Kinderschutz im Ehren- oder Hauptamt.

 

2.: Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.



 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

Die Beschlusskompetenz für die Änderung der Sportförderrichtlinie liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll) beim Rat der Stadt Braunschweig.

 

Die derzeit gültige Sportförderrichtlinie ist grundsätzlich seit Oktober 2021 in Kraft, wobei in den Jahren 2022 und 2023 bereits geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden.

 

Zudem wurde die Fortschreibung der Sportentwicklungsplanung mit dem Arbeitsprogramm für die Jahre 2025 bis 2027 in der Sitzung des Rates am 5. November 2024 beschlossen (Ds. 24-22961). Im Rahmen dieser Fortschreibung wurde unter Leitziel 6 festgelegt, dass die kommunale Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig überarbeitet und an die Ergebnisse der Sportentwicklungsplanung angepasst werden soll.

 

Zusätzlich wurde in der Sitzung des Sportausschusses am 27. September 2024 ein Antrag zur Aufnahme eines neuen Fördertatbestandes (DS 24-24381) einstimmig beschlossen. Aus diesem Grund beabsichtigt die Verwaltung, Anpassungen vorzunehmen, welche nachfolgend erläutert und begründet werden.

 

Zu 1.1: Zusammenschlüsse oder Kooperationen von mehreren antragsberechtigten Sportvereinen können sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Dabei bleiben die Sportlerinnen und Sportler Mitglied in ihren Stammvereinen, können jedoch ggf. auch unter dem Namen des Vereinszusammenschlusses bzw. der Vereinskooperation starten.

 

Nach der bislang gültigen Fassung der Sportförderrichtlinie sind diese Zusammenschlüsse und Kooperationen nicht selbstständig antragsberechtigt, auch wenn die Mitgliedsvereine für sich jeweils die Antragsvoraussetzungen der Ziffer 3.2 erfüllen. Sinnvolle Kooperationen, Fusionen oder Zusammenschlüsse sollen jedoch auch gemäß der Sportförderrichtlinie gefördert werden können, weshalb eine Anpassung zur Klarstellung erforderlich ist.

 

Zu 1.2: Mit dieser Änderung wird einem Beschluss des Sportausschusses vom 27. September 2024 (Ds. 24-24381) Rechnung getragen.

 

Aus den vorgeschlagenen Änderungen der Neuaufnahme der Ziffer 3.4.4 können sich geringfügige finanzielle Mehrbedarfe ergeben, die sich jedoch voraussichtlich aus den Ansätzen des städtischen Doppelhaushalts 2025/26 im Rahmen einer Priorisierung decken lassen können.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den vorgeschlagenen Änderungen die Zustimmung zu erteilen.

 

Zukünftiges Vorgehen

 

Die in der Ursprungsfassung der Sportförderrichtlinie aufgeführte erstmalige Anpassung der Mindestmitgliedsbeiträge gemäß Ziffer 3.2 ist in dieser Beschlussvorlage noch nicht berücksichtigt und wird nach Vorliegen der Änderungen der Lebenshaltungskosten des Jahres 2024 im Laufe des Jahres 2025 den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise