Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-24946

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift „Solarflächen Völkenrode - Nord“, VK 27, dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung mit Umweltbericht wird zugestimmt.

 

 2. Zu den Entwürfen ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) zu beteiligen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Am 1. August 2023 hat die SESP II Solar Projects GmbH & Co. KG aus Schladen einen Antrag auf die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB gestellt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (FF-PV-Anlage). Diese Anlage soll auf einer ca. 6,7 ha großen landwirtschaftlich genutzten Flächen nördlich von Völkenrode, zwischen Deponie Watenbüttel und Mittellandkanal realisiert werden.

 

Das vom Rat der Stadt Braunschweig am 11. Juni 2024 beschlossene Freiflächen-Photovoltaik-Konzept orientiert sich an den Vorgaben aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept (IKSK 2.0, 2022). Das IKSK sieht zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Braunschweig vor, dass neben zahlreichen Maßnahmen in bebauten Bereichen auch ca. 200 ha Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen bereitzustellen sind. Das FF-PV-Konzept stellt auf Basis einer umfangreichen Prüfung der zu beachtenden Belange geeignete Potentialflächen dar. Dabei ist auch die hier betroffene Fläche als aktuell projektierte Fläche in der Flächenbilanz berücksichtigt worden. Mit der Realisierung des Projektes kann ein Beitrag zur Erreichung der Braunschweiger Klimaschutzziele geleistet werden.

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 12. Dezember 2023 die Aufstellung der 162. Änderung des Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VK 27 „Solarflächen Völkenrode-Nord“ beschlossen.

 

Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind ein verbindlicher Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Durchführungsvertrag, in dem der Vorhabenträger sich zur Durchführung verpflichtet. Dieser wird vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan abgeschlossen.

 

Das wesentliche Ziel der Planung ist somit die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage. Die Auswirkungen auf betroffene Umweltschutzgüter sollen so weit wie möglich kompensiert werden.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 15. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 durchgeführt.

 

Es gingen Hinweise zur Planung und zu den Rahmenbedingungen ein (teilweise Darstellung im RROP 2008 als „Vorbehaltsgebiet zur Vergrößerung des Waldanteils“, Erfordernis eines Blendgutachtens, Anforderungen an die Querung der Bahnstrecke, Anforderungen aus Sicht des Naturschutzes, Berücksichtigung der Erdgastransportleitung). Die genannten Aspekte wurden im Zuge der Planung beachtet.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 30. Oktober 2024 bis 2. Dezember 2024 durchgeführt.

 

Es wurden keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung erhoben.

 

Der Regionalverband Großraum Braunschweig stimmt der Abwägung zu den raumordnerischen Festlegungen im RROP 2008 zu. Eine Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung ist gegeben. Die Gasunie Deutschland hat Hinweise zur Beachtung der Erdgastransportleitung im Rahmen der Umsetzung der Planung vorgebracht. Die Handwerkskammer betont die Bedeutung von PV-Anlagen auf bestehenden Gebäuden. Die Landwirtschaftskammer hebt hervor, dass Betriebe auf Pachtbasis durch die Inanspruchnahme der Flächen nicht in ihrer Existenz gefährdet sein dürfen. Die Unterhaltung der Hecken muss gewährleistet sein. Die Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht erwartet, dass Sichtflächen an der Querung der Bahnstrecke mit dem Wirtschaftsweg (Völkenroder Mühlenweg) von Sichthindernissen freigehalten werden und weist auf die Notwendigkeit eines Kreuzungsvertrages mit ALBA hin. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat Luftverkehr und das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung erwarten eine Gestaltung der PV-Anlage dergestalt, dass Luftfahrzeuge im Anflug aus Westen nicht geblendet werden. Das Wasser- und Schifffahrtsamt geht davon aus, dass der Schiffsverkehr auf dem Mittellandkanal nicht beeinträchtigt wird.

 

Die genannten Aspekte konnten im Rahmen der Planung berücksichtigt werden.

 

Die Stellungnahmen werden der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

 

In der Zeit vom 10. Januar 2024 bis 31. Januar 2024 standen die Unterlagen zur Planung im Internet sowie in Form eines Aushangs der Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern

 

Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarflächen Völkenrode Nord“, VK 27, wurde in der Sitzung des APH am 5. Dezember 2023 angeregt, die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern vertraglich abzusichern.

 

Eine Verpflichtung im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ist rechtlich nicht möglich. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben durchzuführen. Dazu muss er bereit und in der Lage sein. Die Art der Finanzierung ist nicht Gegenstand des Vertrages.

 

Seit dem 17. April 2024 gilt das Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG). Vorhabenträger werden damit verpflichtet, Kommunen und Bürger bis zu einem Abstand von 2,5 km finanziell zu beteiligen. Diese Abgaben sind in zwei zwingend anzuwendende Instrumente unterteilt:

 

  • Die Akzeptanzabgabe nach § 4 NWindPVBetG: Die Akzeptanzabgabe sieht nur eine Beteiligung der Kommunen vor. Der Vorhabenträger ist dazu verpflichtet, 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge an die Kommune zu zahlen. Die Mittel müssen für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz und zum Erhalt von Windkraftanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwendet werden. Eine Verwendung für Pflichtaufgaben der Daseinsvorsorge ist nicht zulässig.

 

  • Die weitere finanzielle Beteiligung nach § 6 NWindPVBetG: Von dieser Beteiligung können sowohl Kommunen als auch Bürger profitieren. Vorhabenträger und Betreiber sind zur Beteiligung der lokalen Bevölkerung (Wohnsitz bis 2,5 km Entfernung) und/oder Kommunen verpflichtet. Denkbar sind z.B. eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die Gewährung eines Nachrangdarlehens, eine kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung oder die direkte Lieferung von verbilligter Energie. Weitere Modelle und eine Kombination verschiedener Modelle sind möglich.

 

Der Vorhabenträger ist frei in der Wahl der Beteiligungsart. Das Angebot muss jedoch „angemessen“ sein. Angemessen ist ein Angebot dann, wenn der aus der finanziellen Beteiligung jährlich erwachsende Überschuss 0,1 ct/kWh der entgeltlich abgegebenen Strommenge über die Betriebsdauer der Anlage beträgt. Oder wenn eine Beteiligung der Bürger oder Kommunen mit einem Anteil von 20 % an dem Vorhaben direkt gesellschaftsrechtlich oder in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung erfolgt.

 

Die SESP II Solar Projects GmbH & Co. KG hat im November 2024 mitgeteilt, dass die finanziellen Beteiligungsangebote entsprechend den Vorgaben des NWindPVBetG erfolgen sollen. Es steht jedoch noch nicht fest, welche Art von Beteiligung gemäß § 6 NWindPVBetG angeboten werden soll. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein „angemessenes“ Angebot abzugeben.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es keine rechtliche Möglichkeit für die Stadt Braunschweig gibt, Anforderungen zu stellen, die über das NWindPVBetG hinausgehen. Das NWindPVBetG setzt jedoch für ganz Niedersachsen einen einheitlichen angemessenen gesetzlichen Rahmen für die finanzielle Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Anlagen der erneuerbaren Energien.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Solarflächen Völkenrode - Nord“, VK 27, mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan.

 

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