Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 25-25187
Grunddaten
- Betreff:
-
Verweis auf die Ombudsstelle im Bereich der Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Glogowski, Robert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Unterbrochen
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Unterbrochen
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
18.02.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
06.03.2025
| |||
|
|
08.05.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Jugendamt verfügt in bestimmten Bereichen, insbesondere im Jugendschutz, über weitreichende Befugnisse. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung können die Mitarbeiter des Jugendamts eigenständig rechtliche Entscheidungen treffen und diese unmittelbar vollziehen. In Braunschweig stellt die Kommunalpolitik die einzige Kontrollinstanz für das Jugendamt dar.
Der Gesetzgeber hat die besondere Stellung der Jugendämter in Deutschland erkannt und mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) die Bundesländer verpflichtet, unabhängige Ombudsstellen einzurichten. Diese Ombudsstellen fungieren als Vermittler und bieten Kindern, Jugendlichen sowie deren Familien Unterstützung in Konflikten mit der öffentlichen oder freien Jugendhilfe.
Das Land Niedersachsen engagiert sich in diesem Bereich besonders und stellt seit Sommer 2024 zusätzliche 4,5 Millionen Euro zur Förderung unabhängiger Ombudsstellen bereit.
Auch wenn nicht in allen Fällen ein Rechtsstreit vermieden werden kann, tragen die Ombudsstellen dazu bei, die Ursachen solcher Konflikte zu dokumentieren und auszuwerten. Entscheidend ist, dass der Zugang zu der Ombudsstelle nicht durch das Jugendamt selbst gesteuert oder eingeschränkt wird. Vielmehr muss an allen relevanten Stellen, an denen auf den Rechtsweg hingewiesen wird, automatisch auch ein Verweis auf die zuständige Ombudsstelle erfolgen.
