Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 25-25944-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Nachgang zur WA-Sitzung vom 03.06.2025 beantwortet die Verwaltung die in der Sitzung gestellten Fragen wie folgt:

 

1. Es wurde angemerkt, dass vornehmlich nur die Kostenseite thematisiert wurde und keine Gegenüberstellung mit der Einnahmenseite. Es wurde darum gebeten, das noch darzulegen.

 

Antwort:

Die Verwaltung verweist auf die Mitteilung DS 25-25146-01. In Antwort 3 sind die Einnahmen und Kosten gegenübergestellt.
 

2. Es wurde nachgefragt, wer die Einhaltung der entsprechenden Gesetze/Verordnungen zur Mehrwegvermeidung kontrolliert.

 

Antwort:

Bei Verstoß gegen die Mehrwegsangebotspflicht wird die Stelle 68.12 (Abfallrecht und Immissionsschutz, Schornsteinfegerwesen, Fachbereich Umwelt) aktiv.

 

Neben eigenen Kontrollen arbeitet der Fachbereich Umwelt zur Durchsetzung der Einwegpfandpflicht mit den Lebensmittelkontrolleuren zusammen, die regelmäßig Kontrollen in Imbissen und Gastronomie durchführen. Bei Funden von Getränken in unbepfandeten pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen informieren sie den Fachbereich Umwelt, der dann selbst eine Überprüfung im betreffenden Gewerbe durchführt. Im Anschluss an die Kontrolle im Einzelhandel bzw. in der Gastronomie wird die für den Lieferanten der unbepfandeten Getränke zuständige Behörde informiert, die den Vorgang in eigener Zuständigkeit bearbeitet.

 

Die Unterbindung des Verkaufs schon bei den Großndlern, bzw. die Bepfandung von Getränkeverpackungen durch die Hersteller, ist die wirkungsvollste Methode, um die Verbreitung von unbepfandeten pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen einzudämmen. Auf diese Art konnte auch in Braunschweig der Verkauf unbepfandeter Getränke durch mehrere Großndler gestoppt werden. Verstöße werden regelmäßig mit Bußgeldern geahndet. Die Höhe hängt von der Anzahl der unbepfandeten Getränkeverpackungen ab. Die Anzahl der Pfandverstöße ist seit diesem Vorgehen deutlich zurückgegangen.

 


In der Sitzung des UGA vom 04.06.2025 wurden ebenfalls Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet werden:

 

1. Sind die positiven Erkenntnisse aus Tübingen (bspw. 800.000 € Einnahmen, geringere Müllmenge) in der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden?

Antwort:

Ja, über die genannte Studie der Uni Tübingen wurden positive Erkenntnisse berücksichtigt. Ein Rückgang der Müllmenge konnte in Tübingen nach Einführung der Verpackungssteuer nicht festgestellt werden.

Die Einnahmeerwartung der Stadtverwaltung Tübingen wurde bereits nach unten korrigiert.

 

2. Wie viel Kosten entstehen BS durch die Entsorgung von Einwegverpackungen jährlich (sofern dies quantifiziert werden kann)?

Antwort:

Es wird nicht die gelbe Tonne gemeint sein. Alba hat die Gesamtmengen der Papierkorbleerung im Zeitraum 2020 bis 2024 (450 Papierkörbe im Stadtgebiet, 222 davon im Innenstadtbereich) wie folgt mitgeteilt:

2020: 375,65 t
2021: 387,73 t
2022: 363,55 t
2023: 355,25 t
2024: 371,11 t

Die Bruttokosten betrugen:

2020: 587.094,10 €
2021: 564.642,68 €
2022: 576.630,19 €
2023: 597.557,28 €
2024: 604.412,60 €

Erkenntnisse im Hinblick auf den Anteil der Einwegverpackungen und -becher und dessen Entwicklung liegen nicht vor. Es sind Schwankungen festzustellen, jedoch ohne eine eindeutige Tendenz in der Mengenentwicklung. Eine plausible Ableitung zu den Auswirkungen des reCUP-Systems ist nicht möglich. Da keine großen Differenzen zu verzeichnen waren, hat Alba bei der Papierkorbentleerung auch keine Änderungen vornehmen müssen.
 

3. Seit 2022 bestehen neue Regelungen über das Verpackungsgesetz. Gibt es hierzu Erkenntnisse aus BS oder bundesweit, wie erfolgreich diese Neuerungen Müll reduziert haben/welchen Effekt die hatten (vorher-nachher-Vergleich)?

Antwort:

Mit dem neuen Verpackungsgesetz sind seit Januar 2022 alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen pfandpflichtig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Behältnisse kaum noch in den Abfall landen werden. Ab 2023 sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, beim Straßenverkauf neben den Einwegverpackungen auch alternativ eine Mehrwegvariante anzubieten.

 


Viele Kunstststoff-Einwegprodukte sind darüber hinaus seit dem 3.Juli 2021 EU-weit verboten, dazu gehören Einwegbesteck und Geschirr, Trinkhalme, GoTo-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus Styropor, so dass von einer Verpackungssteuersatzung nur noch die Einwegverpackungen besteuert werden würden, die von der Einwegkunststoffverbotsverordnung nicht erfasst werden (Pappverpackungen).
 

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