Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 25-26385
Grunddaten
- Betreff:
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Kontrolle des Waffenverbots und Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den ZOD
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 01 Büro des Oberbürgermeisters; 0130 Referat Kommunikation; 37 Fachbereich Feuerwehr
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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zur Kenntnis
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27.08.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 05.11.2024 hat der Rat die Verordnung über die Errichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen in der Stadt Braunschweig beschlossen. Seither ist es im Geltungsbereich der Verordnung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten, an Wochenenden sowie wochentags zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, Waffen und Messer sowie gefährliche Gegenstände mitzuführen.
Der Rat hatte anlässlich der Beschlussfassung darum gebeten, den Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) in die Lage zu versetzen, die Polizei bei der Überwachung der Waffenverbotszone zu unterstützen. Die Verwaltung hat sich daraufhin mit der Frage befasst, ob der ZOD eigenständige Kontrollen in der Waffenverbotszone durchführen soll.
Der wesentliche Grund für die Aufgabenverortung bei der Polizei liegt in der Ausbildung und die Ausrüstung der Polizeibeamtinnen und -beamten. Diese sind dafür ausgebildet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, also Personen nicht nur nach Waffen zu fragen, sondern diese auch zu durchsuchen und ihnen die Gegenstände gegen ihren Willen wegzunehmen. Polizistinnen und Polizisten sind bewaffnet und werden für den Fall körperlicher Gegenwehr sowie das Fesseln von Personen geschult. Zudem verfügt die Polizei über eine rund um die Uhr besetzte Leitstelle und die Möglichkeit, innerhalb weniger Minuten Verstärkungskräfte heranzuführen.
Die Mitarbeitenden des ZOD verfügen über eine Verwaltungsausbildung und keine Ausbildung zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs. In der Regel ist nur eine Streife in der Stadt unterwegs, so dass intern keine Verstärkung erfolgen kann. Abgesehen davon, dass der ZOD aufgrund seiner personellen Ressourcen in den Abendstunden nicht dauerhaft präsent sein kann, fehlt eine Leitstelle, die nach 20.00 Uhr alarmiert werden könnte. Im Falle einer Festnahme gäbe es keine Möglichkeit, die Person zu transportieren, und auch keinen Gewahrsam.
Eine Kontrolle in der Waffenverbotszone ohne die Polizei, also ohne die Möglichkeit, bei Bedarf unmittelbaren Zwang anwenden zu können, erscheint nicht zielführend und würde eine nicht sinnvolle Gefährdung für die Mitarbeitenden darstellen.
Die bisherige Zusammenarbeit und die Aufgabenteilung zwischen Polizei und ZOD haben sich bewährt. Die Polizei Braunschweig hat hinsichtlich der Kontrollen in der Waffenverbotszone oder anderer polizeilicher Aufgaben, die die Anwendung von unmittelbarem Zwang erfordern, auf mehrfache Nachfrage keinen Unterstützungsbedarf formuliert. Vielmehr übernimmt der ZOD zusätzliche Aufgaben dort, wo Verwaltungstätigkeiten im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel beim Abschleppen von Fahrzeugen.
Selbst wenn das Tätigkeitsfeld des ZOD den polizeilichen Aufgaben angenähert werden sollte, also eine wesentliche Änderung des Berufsbildes stattfinden würde, wäre dies nicht kurzfristig möglich. Zum einen existiert kein allgemein anerkannter Ausbildungsgang für die Mitarbeitenden kommunaler Ordnungsdienste. Zum anderen wäre mit einer Abwanderung eines Großteils der bisherigen Mitarbeitenden in die Verwaltung zu rechnen.
Vermehrte Einsätze abends und in der Nacht würden eine erhebliche Erweiterung der Personalressourcen beim ZOD erforderlich machen, auch um Doppelstreifen, eine durchgehend besetze Leitstelle und eine personelle Verstärkung im Konfliktfall zu ermöglichen. Die Rekrutierung dieses zusätzlichen Personals würde die Verwaltung vor erhebliche Herausforderungen stellen. Speziell für den kommunalen Ordnungsdienst ausgebildete Mitarbeitenden hätten ohne klassische Verwaltungsausbildung kaum Entwicklungsmöglichkeiten in der Stadtverwaltung.
Die Polizei Braunschweig ist aufgrund ihrer Ausstattung und der örtlichen Verhältnisse, die mit den Verhältnissen in größeren Städten - erfreulicherweise - aktuell nicht zu vergleichen sind, bisher nicht auf Unterstützung bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs angewiesen. Deswegen werden die weiteren, fortwährenden Überlegungen zur Stärkung des ZOD die Ausübung von unmittelbarem Zwang zunächst nicht einschließen.
