Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 25-26897

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird gebeten, bis Ende März 2026 ein Konzept zu entwickeln und anschließend umzusetzen, welches für arbeitsfähige Asylbewerberinnen und Asylbewerber die in § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) normierten Tätigkeiten enthält und – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – zur Teilnahme verpflichtet. Hierbei sind insbesondere die städtischen Gesellschaften sowie gemeinnützige Träger einzubeziehen, um ein breites Spektrum sinnvoller Tätigkeiten im öffentlichen und sozialen Bereich zu schaffen.

Ziel ist es, sowohl die Integration der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu fördern als auch einen positiven Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten. Über den Stand der Konzeptentwicklung, die spätere Umsetzung und Erfahrungen sind dem Rat sowie den zuständigen Fachausschüssen halbjährlich Bericht zu erstatten.  

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Einbindung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in gemeinwohlorientierte Tätigkeiten und Arbeit ist der Schlüssel zu gelingender Integration und hat sich im Rahmen des Prinzips „Fördern und Fordern“ als wirkungsvolles Instrument zur Förderung der Integration und gesellschaftlichen Teilhabe bewährt. Durch die Übernahme von Tätigkeiten im Sinne des § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes können Asylsuchende erste berufliche Erfahrungen sammeln und einen sichtbaren Beitrag zum Gemeinwesen leisten. Gleichzeitig trägt diese Maßnahme dazu bei, die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu erhöhen und Vorurteile abzubauen.

Gemäß § 5 AsylbLG können arbeitsfähige Leistungsberechtigte zu solchen Tätigkeiten verpflichtet werden, sofern diese zumutbar sind. Die Ausgestaltung liegt dabei im Ermessen der Kommune. § 5 AsylbLG ist nicht neu, sondern bereits seit den Zeiten des ersten deutschen Asylkompromisses 1993 Bestandteil des AsylbLG. Er wurde zum damaligen Zeitpunkt mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU und FDP in das Gesetz aufgenommen, seitdem aber nur in wenigen Kommunen angewandt.

Zuletzt gab es in mehreren deutschen Kommunen jedoch neue Anträge zur Einbindung von geflüchteten Asylbewerbern in gemeinwohlorientierte Arbeitsangebote. So hat der Kreistag Peine auf Antrag der dortigen Fraktionen von CDU und FDP ein Konzept zur verpflichtenden Verrichtung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz beauftragt. In der Stadt Salzgitter hat die SPD einen Antrag in den aktuellen Gremienlauf eingebracht, wonach die Einführung solcher Arbeitsgelegenheiten geprüft werden soll. Auch im SaaleOrlaKreis wird die Arbeitspflicht für Asylbewerber bereits als „Integrationsbaustein“ diskutiert. Die Stadt Kronberg ist – ebenfalls auf Antrag der dortigen CDU – beauftragt, Arbeitsgelegenheiten bei kommunalen Trägern gemäß § 5 AsylbLG zu schaffen. Zudem hat der Rat der Stadt Wesel einen Beschluss gefasst, wonach gesunde, leistungsberechtigte Asylbewerber an gemeinwohlorientierten Tätigkeiten im Rahmen des AsylbLG beteiligt werden sollen.

Das zu erstellende Konzept sollte Tätigkeitsfelder wie die Unterstützung bei der Pflege öffentlicher Grünanlagen, Hilfeleistungen in sozialen Einrichtungen, Tätigkeiten in Vereinen oder bei karitativen Organisationen umfassen. Dabei ist sicherzustellen, dass reguläre Arbeitsverhältnisse nicht verdrängt und die Tätigkeiten klar zusätzlich und gemeinwohlorientiert ausgestaltet werden. Es ist der im Gesetz vorgesehene Betrag als stündliche Vergütung zu zahlen.   

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