Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-27009-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Transparenz im Konzern Stadt Braunschweig für die Politik
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT VII - Finanz- und Sportdezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
09.12.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage von Herrn Ratsherr Robert Glogowski vom 26. November 2025 (DS 25-27009) wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierte Selbstverwaltungsrecht umfasst auch das Recht auf wirtschaftliche Betätigung, d. h. insbesondere Unternehmen zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern.
Die konkreten Möglichkeiten und Grenzen einer Kommune zur wirtschaftlichen Betätigung regelt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz in den §§ 136ff., wobei die Entscheidung der Kommune über die Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und die Beteiligung an Unternehmen des privaten Rechts gemäß § 58 NKomVG ausschließlich dem Rat obliegt.
Mit der Errichtung eines Unternehmens als eigenständige Rechtspersönlichkeit bzw. einer Beteiligung daran besteht dann auch die gesetzliche Pflicht der Stadt, die bestehenden Rechtsvorschriften für die Unternehmensform (insb. GmbH) anzuwenden.
Die Interessen der Kommune/Gesellschafterin in den Unternehmen werden daher insbesondere durch die Tätigkeit in den Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften eingebracht. Diese Tätigkeiten werden jeweils durch vom Rat der Stadt entsandte oder bestellte Mitglieder wahrgenommen, neben einem Vertreter der Verwaltung sind dies meist mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen und Gruppen im Rat. Dabei sind die Vertreterinnen und Vertreter in den Gesellschafterversammlungen an die Beschlüsse der politischen Gremien gebunden. Das Aufsichtsratsmandat ist hingegen persönlich und eigenverantwortlich auszuüben, folglich sind die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich weisungsfrei und im Rahmen der Ausübung ihres Mandates dem Wohl des Unternehmens („Unternehmensinteresse“) verpflichtet.
Die Stadt hat zudem bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge ihrer Eigen- und Mehrheitsgesellschaften berücksichtigt, dass Angelegenheiten von besonderer Bedeutung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen (Jahresabschlüsse, Wirtschaftspläne, Entscheidungen über Geschäftsführungen etc.). Damit ist eine Bindung an die sogenannten Anweisungsbeschlüsse der städtischen Gremien rechtlich sichergestellt, für die es in der Praxis auch sehr viele Anwendungsfälle gibt.
Darüber hinaus besteht für die Mitglieder des Rates auch unabhängig von einer Tätigkeit in den Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen die Möglichkeit, von der Verwaltung Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaften zu erhalten. Auch dies ist alltägliche Praxis.
Unter Berücksichtigung dieses Rechtsrahmens werden die Fragen 1 und 2 wie folgt beantwortet:
Die Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung in den städtischen Beteiligungen durch die Politik ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben umfänglich gewährleistet.
