Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 26-28894

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Dem Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Braunschweiger Innenstadt, IN 229 sowie der Begründung wird zugestimmt.

 

2. Zu den Entwürfen ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) zu beteiligen.

 

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Sachverhalt

Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

Aufstellungsbeschluss, Planungsziel

Der Aufstellungsbeschluss zur Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt wurde am 25.09.2018 vom Verwaltungsausschuss gefasst. Mit der ÖBV über die Gestaltung von Werbeanlagen soll die hohe Gestalt- und Aufenthaltsqualität der öffentlichen Räume in der Innenstadt erhalten werden. Es soll ein rechtliches Instrument geschaffen werden, womit negative Entwicklungen insbesondere für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung verhindert werden können und eine gestalterische Wertigkeit dieser Werbeanlagen sichergestellt werden kann.

 

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung stellen in der Regel Eigenwerbung für den jeweiligen Handelsbetrieb dar und zielen auf eine bessere Wahrnehmung des Betriebes ab. Dies in Zukunft in einer wertigen Außengestaltung sicher zu stellen, ist wesentliches Ziel dieser Satzung. Für die Gewerbetreibenden wird mit der ÖBV-Werbeanlagen ein nachvollziehbarer rechtlicher Rahmen geschaffen, innerhalb dessen sie Gestaltungsspielräume zur Eigenwerbung haben und die jeweiligen Werbeträger an individuelle Rahmenbedingungen anpassen können.

 

Änderung des Geltungsbereiches gegenüber dem Aufstellungsbeschluss

Zum Aufstellungsbeschluss wurde vorgeschlagen die Bereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne Steinweg, IN 232 und Bohlweg, IN 226 nicht in den Geltungsbereich der ÖBV-Werbeanlagen aufzunehmen, da in den jeweiligen Örtlichen Bauvorschriften dieser Bebauungspläne bereits Festsetzungen zur Ausgestaltung von Werbeanlagen enthalten sind.

 

Im Laufe des Planungsprozesses hat sich aber gezeigt, dass der Ersatz der bestehenden Festsetzungen beider Bebauungspläne zu Werbeanlagen durch den vorliegenden Entwurf sinnvoller ist. Dies führt zu einer sinnvollen Vereinheitlichung der Regelungen im Innenstadtgebiet und erleichtert somit die Handhabbarkeit im Rahmen der Genehmigung, sowohl für Gewerbetreibende als auch für die zuständige Genehmigungsbehörde. Gleichzeitig trägt die Aufnahme beider Bereiche in den Geltungsbereich der ÖBV-Werbeanlagen dazu bei, den aktuellen Entwicklungen und Trends im Bereich der Werbung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Entwurf der ÖBV sollen beispielsweise auch digitale Werbeanlagen geregelt werden, die in den bestehenden Bebauungsplänen bislang nicht erfasst werden.

 

Werbekonzept als Grundlage

Die wesentlichen Planungsinhalte wurden ab 2019 in einem dialoggeprägten Prozess unter Einbeziehung des Arbeitsausschusses Innenstadt Braunschweig (AAI), der IHK Braunschweig, der Stadtverwaltung Braunschweig und der Braunschweig Stadtmarketing GmbH erarbeitet. Auf der Grundlage dieses Dialoges wurde ein Werbekonzept entwickelt, das im September 2023 auch den politischen Gremien vorgestellt wurde (Mitteilung Nr. 23-21754). Auf der Grundlage des Werbekonzeptes wurde der Entwurf zur ÖBV über die Gestaltung von Werbeanlagen erarbeitet.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 02.02.2026 bis 02.03.2026 durchgeführt.

 

Es gingen nur einige wenige Anregungen ein, die in der Planung berücksichtigt wurden.

 

Die IHK Braunschweig begrüßt die Einführung einer einheitlichen Werbeanlagensatzung für die Innenstadt sowie das damit verbundene Außerkrafttreten bisheriger Regelungen aus den Bebauungsplänen IN 226 „Bohlweg-Südwest“ und IN 232 „Steinweg“.

 

Bedenken wurden lediglich vom Staatlichen Baumanagement zum Kleinen Haus geäußert. Es wurde angeregt das Staatstheater „Kleines Haus“ aus dem Geltungsbereich herauszunehmen, da die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den Umgang mit Werbeanlagen gegenüber dem Staatstheater und dem Schloss Braunschweig als nicht nachvollziehbar angesehen wird.

Da sowohl für die Schlossarkaden als auch für das Staatstheater planungsrechtliche Regelungen zu Werbeanlagen bestehen, sollen auch für das „Kleine Haus“ entsprechende Regelungen gelten, so dass dieser Bereich im Geltungsbereich der ÖBV Werbeanlagen verbleiben soll. Damit tagesaktuelle Veranstaltungshinweise nicht unzulässig werden, wurden die Festsetzungen entsprechend ergänzt.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

In der Zeit vom 04.03.2026 bis 27.03.2026 standen die Unterlagen zur Planung im Internet sowie in Form eines Aushangs der Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

Es ging nur eine Stellungnahme ein, in der angeregt wurde die Bereiche Steinweg und Bohlweg nicht in den Geltungsbereich aufzunehmen. Diese Anregung steht dem Vorschlag der Verwaltung entgegen, diese beiden Bereiche zur sinnvollen gemeinsamen Betrachtung in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB 

Aufgrund der wenigen eingegangenen Stellungnahmen, soll dieser Verfahrensschritt gemeinsam mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Dies ist gemäß § 4a (2) BauGB rechtlich möglich.

 

Empfehlung

Die Verwaltung empfiehlt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zur Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Braunschweiger Innenstadt, IN 229.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise