Beschlussvorlage - 21-15361

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Stadt Braunschweig erklärt in ihrer Funktion als Planfeststellungsbehörde den Verzicht auf Planfeststellung für die Stilllegung des Kohlegleises mit dem Teilrückbau des Gleises 4 und der Errichtung von zwei Rohrbrücken über das verbleibende Gleis 5 der Nebenanschlussbahn.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


1. Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich aus

§ 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG i. V. mit § 6 Nr. 4 lit. c der Hauptsatzung der Stadt. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Beschluss über den Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren, für den der Planungs- und Umweltausschuss zuständig ist.

 

2. Das Vorhaben:

Zurzeit läuft ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu dem Antrag auf 2. Teilgenehmigung für die Modernisierung und den Umbau des Heizkraftwerkes Mitte, für das das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) zuständige Genehmigungs- und Immissionsschutzbehörde ist.

In Folge des Baus und der Inbetriebnahme der neuen Kraftwerksanlagen muss nach Aussage von BS|Energy als Vorhabenträger auch die Verkehrsinfrastruktur an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Mit den Planungen sind auch die Bahnanlagen der Nebenanschlussbahn der BS|Energy an die Anschlussbahn der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (an die Ausweichanschlussstelle Braunschweig-Nordkurve) unmittelbar berührt.

BS|Energy hat nun die Genehmigung folgender Veränderungen an zwei auf dem Grundstück parallel verlaufenden, bisher zur Kohlebeförderung genutzten Gleisen (Gleis 4 und 5) beantragt:

  • Gleis 4 soll in dem Bereich westlich der Werkstraßen-Kreuzung nicht mehr genutzt und zurückgebaut werden. Auf dessen bisheriger Trasse soll bodennah eine Rohrleitung zum Transport des Fernwärmewassers vom neuen Heizkraftwerk her verlaufen.

 

  • Gleis 5 soll erhalten bleiben, aber an zwei Stellen in der Höhe von mehr als 5 m von Rohrbrücken gekreuzt werden.

 

3. Planverfahren:
Für die Änderung von Bahnanlagen einschließlich deren Rückbau ist ein Planverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) notwendig. Für dieses Verfahren ist die Stadt gemäß § 12 Abs. 4 ZustVO-Verkehr die zuständige Planfeststellungsbehörde.

Gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 (7) VwVfG kommt ggf. ein Planverzicht in Fällen von unwesentlicher Bedeutung in Betracht, wenn andere öffentliche Belange nicht berührt sind sowie Rechte anderer nicht beeinflusst werden.

 

3.1 Eisenbahntechnische Einordnung des Vorhabens:

Die Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht (LEA) hat als Fachbehörde mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gegenüber dem GAA aus eisenbahntechnischer Sicht dem Vorhaben aufgrund des räumlich begrenzten Umfanges des Teilrückbaus und der Tatsache, dass Dritte durch den Teilrückbau des Gleises 4 nicht betroffen sind, zugestimmt.

 

3.2 Einordnung des Straßenbaulastträgers:

Der Straßenbaulastträger der angrenzenden Verkehrsanlagen hat aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen einen Verzicht auf Planfeststellung oder Plangenehmigung, da es sich bei dem rückzubauenden Gleisabschnitt um eine Maßnahme an einer rein innerbetrieblichen Anlage handelt, von der keine verkehrlichen Belange betroffen sind.

 

4. Bewertung des Vorhabens durch die Verwaltung:

4.1 Teilrückbau des Gleises 4:

Es ist lt. Vorhabenträger vorgesehen, das Gleis 4 bis vor den Bahnüberweg zu verkürzen. Der vorhandene Prellbock soll entsprechend verschoben werden. Das verbleibende Gleis 4 kann zur Schadwagenabstellung genutzt werden. An den Stellen, an denen das Gleis 4 mit Asphalt oder Gleiseindeckungsplatten eingedeckt ist, ist es aus Sicht des Vorhabenträgers wirtschaftlicher, das Gleis zu erhalten als es auszubauen und die Fläche neu zu befestigen. Die vorhandene Befestigung soll daher an diesen Stellen erhalten bleiben.

 

  • Das rückzubauende Teilstück des Bahngleises 4 befindet sich ausschließlich auf dem Betriebsgelände von BS|Energy und zweigt auf dem Betriebsgelände von einem weiterhin in Betrieb befindlichen Bahngleis ab.
  • Bei dem Gleis 4 handelt es sich lediglich um einen sehr begrenzten Teil der Bahnanlage, das innerhalb des HKW Mitte endet und nicht der Ver- oder Entsorgung anderer Grundstücke dient.
  • Öffentliche Belange Dritter werden nicht berührt.
  • Rechte anderer werden nicht beeinflusst. Insbesondere wird durch den Rückbau des Gleises 4 die vorhandene planungsrechtlich relevante Immissionslage Dritter nicht nachteilig verändert.
  • Bei dem Vorhaben handelt es sich nach Nr. 14.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) um die Änderung einer Betriebsanlage von Eisenbahnen, für das nach § 5 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hinsichtlich der UVP-Pflicht vorzunehmen ist. Von dem Rückbau des Gleises 4 gehen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Für das Gesamtvorhaben ist allerdings eine freiwillige UVP im Zuge der Erteilung der 1. Teilgenehmigung erfolgt.

 

4.2 Veränderungen Gleis 5:

Das Gleis 5 soll lt. Vorhabenträger optional zu einem späteren Zeitpunkt so befestigt werden, dass es von Straßenfahrzeugen überfahrbar wird. Zunächst soll nur die grundsätzliche Möglichkeit der Befestigung aufgezeigt werden. Welche Bauweise gegebenenfalls später gewählt wird, steht lt. Vorhabenträger noch nicht fest (Asphalteindeckung oder Gleisauskleidungsplatten).
 

  • Gleis 5 bleibt erhalten und wird in der Höhe lediglich von zwei Rohrbrücken gekreuzt.
  • Die Lage und die Höhe des Gleises sollen nicht verändert werden.

 

 

5. Entscheidungsvorschlag

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Planverzicht gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG erfüllt sind und ein Planverzicht für die Stilllegung des Kohlegleises mit Teilrückbau des Gleises 4 und der Errichtung von zwei Rohrbrücken über das verbleibende Gleis 5 erklärt werden sollte.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.03.2021 - Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.03.2021 - Planungs- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen