Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03064
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Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.
Begründung
Für das Stadtgebiet zwischen Pippelweg, Westliches Ringgleis, Münchenstraße und A 391 besteht der rechtskräftige Bebauungsplan HO 20 (Baublock 63/2 a Urfassung) aus dem Jahr 1969. Er setzt als Art der Nutzung Gewerbegebiete fest.
Parallel zur Behandlung dieser Veränderungssperre wird dem Verwaltungsausschuss zur Sitzung am 29. November 2016 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Pippelweg-Süd, 1. Änderung“, HO 53, zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Aktueller Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes HO 53 ist ein Bauantrag zur Nutzungsänderung für das Grundstück Münchenstraße 12 von einer Videothek in Bürotrakt, Lager, Spielhalle und Restaurant/Bistro. Für die Spielhalle ist eine Nutzfläche von 149,96 m² beantragt. Da sie damit über 100 m² Nutzfläche liegt, handelt es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung um eine kerngebietstypische Spielhalle.
Der Bebauungsplan HO 20 aus dem Jahr 1969 setzt ein Gewerbegebiet fest. Es gilt die
BauNVO 1962. Diese enthält noch keine speziellen Regelungen zu Vergnügungsstätten. Somit ist die Spielhalle nach geltendem Planungsrecht als „Gewerbebetrieb aller Art“ zulässig.
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 20. November 2012 das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ beschlossen. Auf der Basis dieses Konzeptes soll die Ansiedlung von Spielhallen geregelt werden. In diesem Konzept wird dieser Standort als geeignet für eine ausnahmsweise Zulässigkeit für kerngebietstypische Spielhallen angesehen. Im Gebäude Broitzemer Straße 202 bestehen bereits drei Konzessionen für kerngebietstypische Spielhallen. Damit ist der Umfang an zugestandenen Spielhallen für diesen Bereich im Sinne des Steuerungskonzeptes übererfüllt. Die Zulassung einer weiteren Spielhalle würde zu einer nicht gewünschten Häufung von Spielhallen führen.
Mit dem Bebauungsplan HO 53 soll die zulässige Art der Nutzung im Plangebiet im Hinblick auf Vergnügungsstätten gesteuert werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungs-planes HO 20 bleiben bestehen, soweit sie nicht bereits von anderen Bebauungsplänen überlagert sind. Ziel des Bebauungsplanes HO 53 ist es, in diesem Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern und Fehlentwicklungen in Bezug auf die Ansiedlung von Spielhallen vorzubeugen. Das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ bildet dabei die wesentliche Abwägungsgrundlage für die zukünftige Zulässigkeit von Spielhallen.
Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Damit dürfen Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Spielhalle wird nicht genehmigt. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Die Sanierungsziele bezüglich des Vergnügungsstättenkonzeptes werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans sowie durch die Veränderungssperre „Pippelweg-Süd,
1. Änderung“, HO 53 abgesichert. Die Sanierung ist somit im Sinne des § 162 BauGB diesbezüglich durchgeführt.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, die Veränderungssperre „Pippelweg-Süd, 1. Änderung“, HO 53, als Satzung zu beschließen.
Beschluss:
„Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 2 dargestellt ist, wird gemäß
§§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen.“
Anlage/n:
Anlage 1:Übersichtskarte
Anlage 2:Satzung einschl. Geltungsbereich der Veränderungssperre
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | HO 53_Anlage 1_Uebersichtskarte_Veraenderungssperre_R (703 KB) | ||
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2 | HO 53_Anlage 2_Satzung Veränderungssperre (32 KB) | ||
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3 | HO 53_Anlage 2a_Geltungsbereich_Veränderungssperre_R (953 KB) |
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