Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03147
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Sachverhalt:
Begründung:
Die Verwaltung hat dem Rat der Stadt am 21. Oktober 2016 den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushaltsplanentwurf der Stadt vorgelegt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2017 eine Gebührensteigerung in Höhe von 1 % bis 2 % bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren prognostiziert. Die Prognose hat sich bei der endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt.
1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2017
In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
| Gebühr | Bisherige | Veränderung | Erläuterung (s. Anlage 1) |
Schmutzwasserbeseitigung | 2,54 €/m³ | 2,51 €/m³ | 1,2 % | 2.2.1 |
Niederschlagswasserbeseitigung | 5,59 €/10 m² | 5,50 €/10 m² | 1,6 % | 2.2.2 |
Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben | 22,93 €/m³ | 22,93 €/m³ | 0,0 % | 2.3.1 |
Entsorgung aus Kleinkläranlagen | 32,00 €/½m³ | 32,00 €/½m³ | 0,0 % | 2.3.2 |
Entsorgung aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen | 90,05 €/½m³
| 87,04 €/½m³
| 3,5 % | 2.3.3 |
2Zusammenfassende Darstellung
Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Zudem erfolgte eine Neuberechnung der Gebühren für die Jahre 2005 bis 2009, die im Juli 2014 vom Rat beschlossen wurde. Aufgrund der Auswirkungen der Gerichtsurteile, der Zinsentwicklung und vorhandener Überdeckungen hat sich für 2015 und 2016 eine Absenkung dieser Gebühren ergeben. Für das Jahr 2017 kommt es insbesondere aufgrund der Entwicklung der an die SE|BS zu zahlenden Entgelte sowie der an den AVB zu zahlenden Mitgliedsbeiträge zu einer leichten Gebührensteigerung. Zudem erfolgte eine Anpassung der Berechnungsweise des kalkulatorischen Zinssatzes, die die langfristigen Nutzungsdauern im Bereich des Kanalvermögens stärker berücksichtigt. Aufgrund der noch vorhandenen hohen Gebührenvorträge bleiben die Gebühren insgesamt jedoch auf einem niedrigen Niveau wie 2016. In den Folgejahren ist wieder mit einem Anstieg auf das im Rahmen der Privatisierung prognostizierte Niveau zu rechnen.
Bei der Gebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, ergeben sich bei einem gleichbleibenden Kostendeckungsgrad von 50 % konstante Gebühren. Für die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird weiterhin keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt derzeit die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren 2017 grundsätzlich beizubehalten.
Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 1,2 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;
„(-)“ gebührenmindernd):
(+) Höhere Aufwendungen für die Abwasserreinigung (810.100 €) insbesondere aufgrund einer Erhöhung des an den AVB zu zahlenden Mitgliedsbeitrages
(+) Höhere Aufwendungen für vorzeitige Anlagenabgänge (298.300 €)
(+) Höhere kalkulatorische Kosten für das städtische Kanalnetz insbesondere aufgrund einer Anpassung der Berechnungsweise des kalkulatorischen Zinssatzes, die die langfristigen Nutzungsdauern im Bereich des Kanalnetzes stärker berücksichtigt (rd. 233.000 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die an die SE|BS zu zahlenden Betriebsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (rd. 185.000 €)
(-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 1.176.900 €)
(-) Geringere Aufwendungen für den an den AVB zu zahlenden Mitgliedsbeitrag für das Kanalnetz in einigen Ortsteilen (103.100 €)
Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 1,6 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:
(+) Höhere kalkulatorische Kosten für das städtische Kanalnetz insbesondere aufgrund einer Anpassung der Berechnungsweise des kalkulatorischen Zinssatzes, die die langfristigen Nutzungsdauern im Bereich des Kanalnetzes stärker berücksichtigt (rd. 216.000 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die an die SE|BS zu zahlenden Betriebsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (rd. 112.000 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die Abwasserreinigung (89.300 €) insbesondere aufgrund einer Erhöhung des an den AVB zu zahlenden Mitgliedsbeitrages
(-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 213.700 €)
(-) Anstieg der befestigten Fläche um 78.000 m² (0,3 %; entspricht rd. 43.800 €)
Es wird vorgeschlagen, die aufgrund der Urteile des OVG Lüneburg gesondert festzusetzende Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben bei Beibehaltung eines Kostendeckungsgrades von 50 % wie im Vorjahr auf 22,93 €/m³ festzusetzen. Eine kostendeckende Gebühr für diesen Bereich läge bei 46,58 €/m³. Mit der Festsetzung auf 50% der kostendeckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemildert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Für den nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 47.300 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.
Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 3,5 %. Hinsichtlich der Entsorgungsgebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung keine Gebührenerhöhung vor. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.
Alle im Zuge der Privatisierung zum 1. Januar 2006 für das Jahr 2017 prognostizierten Gebühren werden unterschritten. Für die Gebühr bei den abflusslosen Sammelgruben gibt es keinen Prognosewert.
Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen, aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenentgelten und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 errichtete Kanalnetz).
Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unterteilen sich in ca. 2/3 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investitionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.). Wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit dieser besonderen Maßnahmen sind die daraus resultierenden Kapitalkostenentgelte in der im Zuge der Privatisierung angestellten Gebührenprognose nicht enthalten. Sie betragen im Jahr 2017 ca. 2,5 Mio. € und sind in der Schmutzwassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,106 €/m³ und in der Niederschlagswassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,049 €/m² enthalten.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2017.
Gem. § 5 Abs. 2 NKAG sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Dabei wird die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Anpassung, dass der Dreijahreszeitraum erst mit der Feststellung der Ergebnisse beginnen soll, bereits berücksichtigt, um eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erhalten. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2014 weitgehend berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2016 einbezogen wurden. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2014 werden dann in der Kalkulation 2018, die Ergebnisse des Jahres 2015 in der Kalkulation 2018 oder 2019 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutzwassergebühren)
Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
Beschluss:
„Die als Anlage 2 beigefügte Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) wird beschlossen.“
Anlage/n:
1Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Abgabensatzung
für die Abwasserbeseitigung
2Sechzehnte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
3Synopse zur Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
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1 | Anlagen 1-3 (280 KB) |