Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03187
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Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Braunschweig hat am 28.02.2012 ein Förderprogramm für Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung beschlossen (TOP 21, Drucksache-Nr.: 15068/12, Änderungsantrags-Nr.: 2074/12). Die Verwaltung wurde aufgefordert, Vorschläge für entsprechende Förderrichtlinien vorzulegen, die eine Doppelförderung ausschließen sollen.
Durch Übertragung nicht abgerufener Fördermittel stehen unter dem Projekt 4S.610032 Förderprogramm für regenerative Energien im Haushaltsplanentwurf der Verwaltung für das Jahr 2017 noch einmal 79.100 EUR zur Verfügung.
Die Braunschweiger Förderrichtlinie „Förderung des hydraulischen Abgleichs und Heizungspumpentausch“ hat seit Inkrafttreten wirkungsvoll die Umsetzung wichtiger Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Heizungen befördert. Sie wurde bisher 60 Mal in Anspruch genommen. Aus gutem Grund hat der Bund aber mittlerweile die zuvor bestehende Lücke in diesem Bereich geschlossen. Am 01.08.2016 trat das BAFA-Förderprogramm „Heizungsoptimierung“ in Kraft, so dass jetzt eine Doppelförderung zur geltenden Braunschweiger Förderrichtlinie besteht. Beschlussbedingt ist diese Förderung daher einzustellen. Die Verwaltung schlägt stattdessen eine neue Richtlinie zur Förderung von PV-Speichern vor.
Gerade unter Berücksichtigung der geringen Vergütungssätze über das EEG sind Stromspeicher ein wichtiges Argument für den weiteren Ausbau von Photovoltaikanlagen. Auch für das Stromversorgungssystem und die Netzstabilität ist die Vermeidung von Solarstromspitzen durch dezentrale Speicher von zunehmender Bedeutung. Eine Speicherförderung ist daher sinnvoll und zudem kongruent mit dem o. g. Ratsbeschluss.
Begründung für eine eigene Förderrichtlinie von PV-Batteriespeichern
- Es existiert zwar bereits eine Bundesförderung für PV-Speicher, diese ist auf einen Tilgungszuschuss bei einer KfW-Kreditaufnahme begrenzt. Damit ist der Zwang verbunden, einen Kredit aufzunehmen und eine Bank einzuschalten. Die Kreditaufnahme (inkl. Zinslast) beeinträchtigt die Wirtschaftlichkeit von Stromspeichern. Für Bürgerinnen und Bürger, die ihren Solarspeicher aus Eigenmitteln finanzieren möchten, existiert bisher folglich keine Fördermöglichkeit.
- Die PV-Anlagenbetreiber/-innen müssen sich darüber hinaus verpflichten, ihre Einspeisung auf 50 % für 20 Jahre abzuriegeln, wenn sie einen von der KfW geförderten Speicher installieren wollen. Dadurch entgehen ihnen Einnahmen aus der über das EEG gewährten Einspeisevergütung, wodurch sich der Vorteil des Tilgungszuschusses weiter verringert.
Vor diesem Hintergrund wird die folgende Förderung vorgeschlagen:
Maßnahme | Höhe eines möglichen Zuschusses | Bemerkungen |
Förderung von PV-Batteriespeichern
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25 Prozent der Nettoinvestitionskosten, maximal 4.000,00 EUR.
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Die Förderung erfolgt nicht als Tilgungs-, sondern als Nettoinvestitionskostenzuschuss.
Eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung ist nicht erforderlich. |
Beschluss:
„Das Förderprogramm für regenerative Energien (TOP 21, Drucksache-Nr.: 15068/12 Ände-rungsantrags-Nr.: 2074/12) wird um die Förderrichtlinie zur Förderung von PV-Batteriespei-chern ergänzt. Die Laufzeit der bestehenden Förderrichtlinie zur „Förderung des hydraulischen Abgleichs und dem Heizungspumpentausch“ wird nicht verlängert. Die zeitliche Befristung auf den 31. Dezember 2016 der Förderrichtlinien „Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaikanlagen“ und „Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaik-Carports“ wird unter dem Punkt „Inkrafttreten der Richtlinien“ jeweils gestrichen.“
Anlage/n:
Richtlinienentwurf für Zuschüsse zur Installation von PV-Batteriespeichern
Richtlinie für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
Richtlinie für Zuschüsse zur Errichtung von Photovoltaik-Carports
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | Förderrichtlinie_PV-Speicher (14 KB) | ||
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2 | Richtlinie_PV_ohneLaufzeit (131 KB) | ||
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3 | Richtlinie_PVCAR_ohneLaufzeit (81 KB) |
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