Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03241
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Sachverhalt:
Der Rat hat am 20.03.2012 die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Seit Inkrafttreten dieser Satzung am 1. April 2012 wird u. a. die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (sog. Automatensteuer) mit 20 v.H. des Einspielergebnisses erhoben. Die Praxis der Erhebung der Automatensteuer hat nun gezeigt, dass zur Klarstellung der steuerlichen Grundlagen die Satzung textlich in einigen Passagen angepasst werden muss, also redaktionelle Änderungen erforderlich sind. Die Verwaltung hat sich dabei hauptsächlich an der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover orientiert, die entsprechende Anpassungen vorgenommen hat.
In der beigefügten Synopse (Anlage 2) sind die textlichen Änderungen im Einzelnen aufgezeigt. Die wichtigsten Änderungen werden wie folgt erläutert:
§ 6 Erhebungszeitraum
Da einige der Automatenaufsteller ihre Abrechnungen bereits monatlich einreichen, hat die gängige Praxis gezeigt, dass eine monatliche Abrechnung auch für Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf diese Weise effektiver vorzunehmen ist. In der Satzung soll daher der Erhebungszeitraum auf den Kalendermonat festgelegt werden. Alle bisherigen Regelungen zu einem abweichenden Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) sind daher entbehrlich.
§ 7 Bemessungsgrundlage
Die Automatenaufsteller haben die Einspielergebnisse zur Berechnung der Steuer mit den jeweiligen Auslesestreifen der Spielgeräte nachzuweisen. Das für die Berechnung der Steuer maßgebliche Einspielergebnis wird den Auslesestreifen unter dem sog. Saldo II, das heißt die maßgebliche Summe der Einspielergebnisse, abzüglich aller Nachfüllungen, Falsch- und Fehlgelder entnommen. In dem derzeit zugrunde zu legenden Einspielergebnis
(sog. Saldo II) werden Fehlbeträge maschinell abgezogen. Bei Fehlbeträgen handelt es sich um Gelder, die von den Spielern eingeworfen, aber grundsätzlich dem Spielautomaten wieder entnommen wurden. Die Entnahme kann durch den Betreiber erfolgen. Da der gesamte Spieleraufwand zu besteuern ist, müssen die im Auslesestreifen aufgeführten Fehlbeträge dem Einspielergebnis (sog. Saldo II) wieder zuaddiert werden. In Einzelfällen kann auch ein Softwarefehler einen Fehlbetrag ausweisen. In diesen Fällen wurde aber tatsächlich kein Geld entnommen, so dass auch kein Betrag zuaddiert werden darf.
Die Erhebungspraxis hat auch gezeigt, dass einige Spielautomaten in einem Monat auch einen negativen Saldo II ausweisen können, wenn das Gerät mehr Gewinngelder ausgeschüttet hat, als Spieleinsätze eingenommen wurden. Auf einen negativen Betrag kann eine Steuer nicht erhoben werden, für einen solchen Automaten würde dann in dem betreffenden Monat keine Steuer zu entrichten sein. Da es sich um eine Einzelbesteuerung der jeweiligen Automaten handelt, darf es nicht zulässig sein, einen Minusbetrag eines Spielautomaten gegen das Einspielergebnis eines anderen Automaten aufzurechnen.
Da der Besteuerungszeitraum künftig den Kalendermonat umfassen soll, darf ein negatives Einspielergebnis nicht auf den Folgemonat übertragen und dort abgezogen werden. In der Praxis erfolgte die Besteuerung in der Regel bereits entsprechend, um Rechtssicherheit zu erlangen, soll der Satzungstext angepasst werden.
§ 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung
Zudem hat die Praxis gezeigt, dass eine Plausibilitätsprüfung der Auslesestreifen nur möglich ist, wenn der Auslesestreifen vollständig eingereicht wird.
§ 12 Vorauszahlungen
Da der Erhebungszeitraum künftig den Kalendermonat umfassen soll, ist eine Vorauszahlung für die Automatensteuer nicht mehr erforderlich, da die Steuer dann monatlich fällig wird. Die Möglichkeit, Vorauszahlungen für einzelne Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen u. ä.) zu erheben, soll beibehalten werden.
§ 15 Sicherheitsleistung
Es soll die Ermächtigung durch die Satzung bestehen, Sicherheitsleistungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen, um sofort eine Handlungsoption zu haben, wenn im Einzelfall bekannt werden sollte, dass die Begleichung der Steuerschuld gefährdet sein könnte.
Beschluss:
„Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung wird beschlossen.“
Anlage/n:
Vergnügungssteuersatzung
Synopse
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | Vergnügungssteuersatzung (152 KB) | ||
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2 | Synopse (214 KB) |