Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 16-03244
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Sachverhalt:
I. Sachverhalt
Die Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) und die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) sind jeweils hundertprozentige Tochtergesellschaften der Stadt Braunschweig (Stadt). Die HBG erwirtschaftet kontinuierlich Jahresüberschüsse, die zum Teil auch ausgeschüttet werden und der Ertragsbesteuerung unterliegen. Die SBBG hat eine Reihe von eigenen Tochtergesellschaften, die u. a. auch im Verkehrs- und Versorgungsbereich tätig sind. Bei der SBBG existiert eine sogenannte steuerliche Organschaft, bei der die Verluste des Verkehrsbereiches mit den Gewinnen des Versorgungsbereiches steuerlich verrechnet werden, so dass auf die Versorgungsgewinne keine Ertragsteuern anfallen.
Im Rahmen der Aktivitäten zur Optimierung der Beteiligungsstruktur und der Beteiligungsprozesse wurde vor diesem Hintergrund überlegt, ob die HBG in den steuerlichen Querverbund der SBBG einbezogen werden kann. Hierzu wurde zunächst eine Prüfung durch das Steuerberatungsunternehmen bbt Rechtsanwälte und Steuerberater, Hannover vorgenommen. Grundlage für die Prüfung ist § 4 Abs. 6 Satz 1 Nummer 3 KStG, wonach eine Erweiterung der Zusammenfassung der Versorgungs- und Verkehrstätigkeiten um einen Hafenbetrieb wie den der HBG möglich ist. bbt kommt insofern zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung der HBG in den bei der SBBG existierenden steuerlichen Querverbund möglich ist. Ergänzend wurde ein Antrag auf verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße gestellt, um die größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Das Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße hat das steuerliche Ergebnis der Kanzlei bbt vollumfänglich bestätigt.
II. Darstellung der wesentlichen Ergebnisse
Die Einbeziehung der HBG in den bei der SBBG existierenden steuerlichen Querverbund ist somit möglich. Im Konzern Stadt können dadurch zusätzlich Ertragsteuern von rd. 130 T€ p. a. gespart werden; der genaue Wert ergibt sich in Abhängigkeit vom konkret erwirtschafteten Jahresergebnis. Um die Einbeziehung der HBG zu realisieren, ist es notwendig, dass die Anteile an der HBG ganz oder mehrheitlich bei der SBBG liegen und dass ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der SBBG und der HBG besteht. Damit die Vorteile ab dem Jahr 2017 eintreten können, muss eine Übertragung von Anteilen an der HBG auf die SBBG noch bis Ende des Jahres 2016 erfolgt sein; der Gewinnabführungsvertrag muss im Laufe des Jahres 2017 im Handelsregister eingetragen werden.
III. Handlungsvorschläge
Um die Einbeziehung der HBG in den steuerlichen Querverbund zu realisieren, wird Folgendes vorgeschlagen:
1) Übertragung von rd. 94,9 % der Anteile an der HBG von der Stadt auf die SBBG
Es wird grundsätzlich als sinnvoll angesehen, einen möglichst hohen Anteil an der HBG auf die SBBG zu übertragen. Die Übertragung eines Anteils von 95 % oder mehr würde allerdings eine Pflicht zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer auslösen; dies soll vermieden werden. Insofern stellt die Übertragung von 94,9 % der Geschäftsanteile die Grenze dar, die noch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der Buchwert der von der Stadt gehaltenen Anteile beträgt rd. 2,2 Mio. €. Die Übertragung soll zum Buchwert der Anteile erfolgen; für rd. 94,9 % ergibt sich entsprechend ein Wert von rd. 2,1 Mio. €. Die Übertragung soll in Form einer Einstellung der Stadt in die Kapitalrücklage der SBBG sowie einer Stammkapitalerhöhung bei der SBBG erfolgen. Die Stadt legt dabei die HBG-Anteile bei der SBBG eigenkapitalerhöhend ein. Dadurch entstehen keine Zahlungsflüsse zwischen der Stadt und der SBBG; die sonst nötige Fremdfinanzierung eines Kaufpreises durch die SBBG wird vermieden. Die Übertragung ist für die Stadt und die SBBG jeweils ergebnisneutral.
Die Einlage zum Buchwert setzt aus steuerlichen Gründen jedoch eine Erhöhung des Stammkapitals der SBBG und die Schaffung eines weiteren Geschäftsanteils bei der SBBG voraus, der im Gegenzug für die Einlage von der Stadt übernommen wird (sog. qualifizierter Anteilstausch). Hierfür ist vorgesehen, die Erhöhung des Stammkapitals auf den Betrag von 1.000 € zu beschränken. Zur Sicherstellung der Ergebnisneutralität wird der übersteigende Betrag des Buchwertes in die Kapitalrücklage der SBBG eingestellt.
Die HBG ist von dem damit einhergehenden Wechsel der Gesellschafter nicht direkt betroffen. Die Prozesse, Strukturen, Entscheidungskompetenzen etc. werden durch diesen Wechsel nicht berührt. Es sind lediglich kleinere Änderungen im Berichtswesen zu erwarten; zum Teil wird es neue Ansprechpartner im operativen Geschäft geben. Auch die Besetzung der Gremien Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung durch die Stadt kann weiterhin nach den bisherigen Prinzipien erfolgen. Lediglich in der Gesellschafterversammlung wird künftig die SBBG zusätzlich vertreten sein. Mitbestimmungsrechte werden nicht berührt.
Wie o. a. soll die Durchführung des Vorhabens noch im Jahr 2016 erfolgen. Die Einbeziehung in den steuerlichen Querverbund der SBBG kann dann ab dem Geschäftsjahr 2017 erfolgen; für dieses Jahr treten damit die steuerlichen Vorteile ein. Für das im Jahr 2016 von der HBG erwirtschaftete Ergebnis können die Vorteile noch nicht vollständig realisiert werden. Die voraussichtlich im Frühjahr 2017 erfolgende Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss 2016 wird zwar noch Kapitalertragsteuer auslösen, die jedoch auf die Steuerbelastung der SBBG angerechnet werden kann.
2) Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der SBBG und der HBG
Ein entsprechender Vertrag wurde vorbereitet und ist als Anlage beigefügt. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages ist zwingend notwendig, um die sichere Gewinn-abführung an die SBBG und zusätzlich die o. a. Steuervorteile zu realisieren. Er regelt insbesondere, dass grundsätzlich der Gewinn der HBG an die SBBG abgeführt wird bzw. die SBBG den Verlust der HBG ausgleicht. Der Minderheitsgesellschafter Stadt erhält eine jährliche Ausgleichszahlung. Die Bildung von Rücklagen bei der HBG ist aber auch künftig möglich.
3) Anpassung des Gesellschaftsvertrags der HBG
Die bisherigen Regelungen sowie die vorgesehene Neufassung des Gesellschafts-vertrages der HBG sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt. Neben der Aktualisierung der Gesellschafterverhältnisse (§ 5) sind insbesondere Anpassungen an die neuen Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vorgenommen worden. Diese betreffen vor allem die Regelungen in den §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 5, 16 und 17. Zudem wurde im Sinne einer konzernweiten Vereinheitlichung der für die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehende Anpassungsbedarf berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind die Aufgaben der Gesellschafterversammlung an die im Konzern üblichen Regelungen angepasst worden. Des Weiteren wurde in § 9 Abs. 3 aufgenommen, dass künftig die Mitglieder der Geschäftsführung der SBBG – neben einem Betriebsratsmitglied – als Gäste an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen dürfen. Dies entspricht der Handhabung in Tochtergesellschaften der SBBG, namentlich der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, der Kraftverkehr Mundstock GmbH sowie der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig. Ferner ergab sich noch redaktioneller Anpassungsbedarf.
IV. Verfahren
Die Zuständigkeit des Rates für die wesentlichen Entscheidungen im Rahmen des Vorhabens ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 11 und 12 NKomVG. Aus Gründen des Sachzusammenhangs soll das Vorhaben vollständig vom Rat beschlossen werden.
Vor der Umsetzung des Vorhabens ist aufgrund der rechtlichen Vorgaben (§§ 152 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG) das Einverständnis der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen. Die Beteiligungsverwaltung hat Kontakt mit der Kommunalaufsicht im Innenministerium aufgenommen. Eine zeitnahe Freigabe des Vorhabens nach der Beschlussfassung im Rat wird angestrebt.
Beschluss:
„1. Die Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH wird in den steuerlichen Querverbund
der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH einbezogen.
- Zu diesem Zweck wird der Übertragung eines Geschäftsanteils an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH mit dem Nennbetrag von 2.749.253,00 DM von der Stadt Braunschweig auf die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zugestimmt.
- Die Übertragung erfolgt in der Weise, dass dieser Geschäftsanteil spätestens mit Wirkung vom 31. Dezember 2016 auf der Basis eines sog. qualifizierten Anteilstauschs im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH eingebracht wird.
- Im Gegenzug stimmt die Stadt Braunschweig der Erhöhung des Stammkapitals der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH um 1.000 € sowie der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils an der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH in gleicher Höhe zu. Dies setzt voraus, dass der Buchwert des zu übertragenden Geschäftsanteils an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (rd. 2,1 Mio. €) in die Kapitalrücklage der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH eingestellt wird, soweit er den Ausgabebetrag des neuen Geschäftsanteils an der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (1.000 €) übersteigt.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen abzugeben, Verträge abzuschließen und das notwendige Verfahren mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde durchzuführen.
- Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,
a)die Teilung des Geschäftsanteils an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH mit dem Nennbetrag 2.897.000,00 DM in folgende zwei Geschäftsanteile zu beschließen: Nr. 1 mit dem Nennbetrag von 2.749.253,00 DM und Nr. 2 mit dem Nennbetrag von 147.747,00 DM;
b)die als Anlage (1) beigefügte Neufassung des Gesellschaftsvertrages zu beschließen sowie
c)dem als Anlage (2) beigefügten Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH und der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH zuzustimmen und
d)die Geschäftsführung zu veranlassen, alle notwendigen Schritte für das Inkrafttreten der Verträge zu unternehmen.
- Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungsgesellschaft mbH werden angewiesen,
a)einer Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 1.000 € auf 32.724.000,00 € sowie der entsprechenden Anpassung von § 5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft zuzustimmen;
b)für die Übernahme des neuen Geschäftsanteils an der Gesellschaft in Höhe von 1.000 € die Stadt Braunschweig zuzulassen;
c)der Übernahme eines Geschäftsanteils der Stadt Braunschweig an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH mit dem Nennwert von 2.749.253,00 DM zuzustimmen;
d)sich mit der Einstellung des Buchwertes des zu übertragenden Geschäftsanteils an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (rd. 2,1 Mio. €) in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einverstanden zu erklären, soweit er den Ausgabebetrag des neuen Geschäftsanteils an der Gesellschaft in Höhe von 1.000 € übersteigt;
e)dem als Anlage (2) beigefügten Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH und der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH zuzustimmen sowie
f)die Geschäftsführung zu veranlassen, alle notwendigen Schritte für die Umsetzung des gesamten Vorhabens bis zum Ende des Jahres 2016 sicherzustellen.“
Anlage/n:
Neufassung des Gesellschaftsvertrages
Gewinnabführungsvertrag
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Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
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1 | Neufassung GV Hafen (293 KB) | ||
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2 | Gewinnabführungsvertrag Hafen (232 KB) |