Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 17-05079-01
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Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 9. August 2017 (17-05079) wird wie folgt Stellung
genommen:
Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, die um entsprechende Stellungnahme gebeten worden ist.
Nachfolgende Antworten hat die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen übermittelt.
Zu 1.:
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen führt mit allen in ihrer Zuständigkeit befindlichen ausreisepflichtigen Personen eine ausländerrechtliche Befragung durch. Im Rahmen dieser Befragung wird u. a. die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ermittelt. Die Landesaufnahmebehörde ist dabei bestrebt, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern. Besteht diese Bereitschaft jedoch nicht, wird – sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vorliegen - die Abschiebung eingeleitet. Die Ausreiseverpflichtung wird dabei zu keinem Zeitpunkt neu verhandelt. Vielmehr handelt es bei dieser ausländerrechtlichen Befragung um einen Teil der Umsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers.
Zu 2.:
Wie unter 1. dargestellt, besteht zunächst die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, bevor eine Abschiebung eingeleitet wird. Grundsätzlich verbleiben Ausländer aus sicheren Herkunftsländern bis zur Ausreise (freiwillig oder zwangsweise) in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen. Eine Unterbringung anderenorts erfolgt nicht, soweit die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht. Diese Verpflichtung wird nur nach den Vorgaben der §§ 48-50 AsylG beendet.
Hinweis:
Gemäß Anlage II zu § 29a Asylgesetz zählen neben den Mitgliedsstaaten der europäischen Union derzeit acht weitere Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien - ehemalige jugoslawische Republik -, Montenegro, Senegal sowie Serbien) zu den sicheren Herkunftsstaaten.
Anlage/n:
keine
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