Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-05281  

Betreff: Bebauungsplan "Gieselweg/Harxbütteler Straße - neu", TH 24;
Stadtgebiet nördlich des Mittellandkanals, südwestlich der Ortslage Thune und südlich der Harxbütteler Straße
Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:61.12-B
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel Vorberatung
23.10.2017 
Sitzung des Stadtbezirksrates im Stadtbezirk 323 geändert beschlossen   
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
24.10.2017 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
01.11.2017    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
07.11.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 zu 17-05281
Anlage 2 zu 17-05281
Anlage 3 zu 17-05281

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Der Rat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses für die Aufstellung von Bebauungsplänen für den hier maßgeblichen Bereich an sich gezogen.

 

Planungsziel und Planungsanlass

 

- Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22

 

Der vom Rat am 21.07.2015 als Satzung beschlossene und am 23.11.2015 in Kraft getretene Bebauungsplan „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22, wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) mit Urteil vom 15.12.2016 für unwirksam erklärt. Die Verwaltung hat mit Vorlage 17-03849 die Inhalte des Urteils und die Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dargelegt. Der Rat hat in seiner Sitzung am 21.02.2017 beschlossen, auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zu verzichten.

 

Das OVG hat in seiner Entscheidung die Frage offengelassen, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel der Stadt Braunschweig sein kann, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Es macht in der Begründung deutlich, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos ausgesprochen schmal sei, da das Vorsorgeprinzip bereits die Strahlenschutzverordnung nachhaltig präge und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte ein behördliches Handeln erlaube. Aus den vom Land erhobenen Messwerten ließe sich ein Gefährdungspotenzial nicht feststellen.

 

Die Verwaltung hatte im Nachgang zu dem Urteil den beauftragten Rechtsanwalt um eine Einschätzung gebeten, inwieweit der grundsätzliche Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung rechtssicher aufrechterhalten werden kann. Herr Dr. Schiller hat erläutert, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass der Ausschluss von Betrieben nach der Strahlenschutzverordnung ein legitimes städtebauliches Ziel sein könne, dies in einem neuen Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei nur dann möglich sei, wenn sich die Beschränkungen im engen Rahmen halten. Die ansässigen Betriebe seien aber nach dem Duktus des Urteils von Beschränkungen auszunehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit die Möglichkeiten der kommunalen Planung in Bezug auf die Strahlenschutzbetriebe ausgeschöpft. Es wird empfohlen, im neuen Bebauungsplan auf die Regelungen zum Strahlenschutz zu verzichten. Die auch vom Gericht genannten Möglichkeiten des behördlichen Handelns konzentrieren sich damit auf das Umweltministerium als Genehmigungsbehörde, um sowohl die Einhaltung der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung als auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen.

 

- Angebot eines Moratoriums und zwischenzeitliche Abstimmungen

 

Mit Schreiben vom 17.02.2017 hat das Unternehmen Eckert & Ziegler der Stadt den Vorschlag für ein befristetes Moratorium unterbreitet, während dessen weitere Gespräche über die Entwicklung am Standort Braunschweig-Thune geführt werden sollen. Eine Beratungs- und Beschlussvorlage über einen neuen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan wurde daraufhin vom Rat zur weiteren Beratung in den Planungs- und Umweltausschuss zurückverwiesen.

 

Die Verwaltung hat im Folgenden mehrere Gespräche mit den Unternehmen, dem Umweltministerium und der BISS geführt. Die Gespräche haben zu einer Versachlichung der Thematik geführt und konnten zu verschiedenen Fragestellungen eine Einigung mit Eckert & Ziegler erreichen. Im Ergebnis wurde vereinbart, dass Eckert & Ziegler die bisher streitige Halle zur Messung, Konditionierung und sicheren Verpackung nicht weiter verfolgt und stattdessen eine Halle zur reinen Lagerung beantragt. Die Halle kann damit v.a. der Unterbringung der derzeit im Freien auf dem Gelände stehenden Container dienen. Eckert & Ziegler hat zwischenzeitlich einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt und die noch beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängige Vollstreckungsklage auf Genehmigung der streitigen Halle zurückgenommen.

 

Weiteres Ergebnis der bisherigen Abstimmungen ist, dass sich das Unternehmen bereit erklärt, am Standort Braunschweig-Thune nicht mit Abfällen aus Kernkraftwerken oder aus der Asse umzugehen und die breit diskutierte 2000-Stunden-Regelung ebenfalls aufzugeben, wenn die Rahmenbedingungen zum Genehmigungsverfahren Strahlenschutz mit dem Niedersächsichen Umweltministerium abgestimmt sind. Über den Sachstand hat die Verwaltung zuletzt mit Drucksache 17-04963 an den Planungs- und Umweltausschuss berichtet.

 

Für die beantragten Containerlagerflächen außerhalb von Gebäuden hat das Unternehmen eine zeitliche Befristung akzeptiert, die in Abhängigkeit von der Errichtung einer neuen Lagerhalle enden soll. Eckert & Ziegler hat überdies schriftlich gegenüber der Stadt erklärt, keine radioaktiven Abfälle zur Zwischenlagerung von Leese nach Braunschweig verlagern zu wollen.

 

Die bisherigen Abstimmungen mit den Unternehmen hatten auch zum Inhalt, dass die derzeit in deren Eigentum bzw. Besitz stehenden Flächen für den Gewerbestandort erhalten bleiben. Damit verbleit es weiterhin bei einer deutlichen Reduzierung der bisher planungsrechtlich gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten (vgl. Anlage 3).

 

Über die getroffenen Abstimmungen wird zwischen der Verwaltung und dem Unternehmen eine verbindliche Vereinbarung erarbeitet. Diese wird im weiteren Verfahren parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans detailliert.

 

- Urteil des OVG

 

Das OVG hat darüber einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans TH 22 gerügt. Es seien die zahlreichen Teilregelungen zu Lasten der ansässigen Unternehmen nicht ausreichend ins Verhältnis gesetzt zu den geringen Vorteilen, die die Stadt mit den Festsetzungen erreichen könne. Dadurch richte sich die Abwägung zu sehr gegen die ansässigen Unternehmen. Die Urteilsgründe im Einzelnen wurden dem Rat mit Vorlage 17-03849 mitgeteilt.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gute Chancen, dies zu beheben. Im Planverfahren wird überprüft, inwieweit durch einen erweiterten Flächenzuschnitt der Gewerbeflächen den Bedenken des OVG entsprochen werden kann. Ebenso wird die Notwendigkeit einer öffentlichen Erschließung über den Gieselweg, wie sie noch im Bebauungsplan TH 18 vorgesehen ist, überprüft. Das neue Planverfahren wird zudem prüfen, inwieweit eine Anbindung des Standortes an das Gewerbegebiet Waller See möglich ist.

 

- Planungsziele

 

Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erzielten Abstimmungen hält es die Verwaltung für gerechtfertigt, einen neuen Bebauungsplan für das Plangebiet aufzustellen. Aufgrund des rechtlichen Risikos bei Beihaltung eines über die Strahlenschutzverordnung hinausgehenden Vorsorgeprinzips werden die Regelungen zum Strahlenschutz nicht weiterverfolgt.

 

Die übrigen bisherigen Planungsziele gelten fort. Mit dem Bebauungsplan soll ein verträglicheres Nebeneinander zwischen gewerblicher Nutzung und benachbarter Wohnbebauung sichergestellt werden. Dazu soll der Gewerbestandort in seiner Ausdehnung räumlich begrenzt und die Zulässigkeit anderer störender Nutzungen neu geregelt werden. Die zukünftig nicht mehr als Gewerbe- bzw. Industriegebiet bereitstehenden Flächen fallen wieder dem planungsrechtlichen Außenbereich zu und sind damit einer gewerblichen Entwicklung entzogen.

 

Der aufzustellende Bebauungsplan wird eine an den bisherigen Bebauungsplan angelehnte Bezeichnung, aber eine neue Nummer tragen.

 

- Vertragliche Vereinbarung

 

Soweit sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zeigt, dass einzelne offene Fragen nicht sicher innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans behoben werden können (z. B. Zeitpunkt der Begrünungsmaßnahmen), sollen sie in die vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen einfließen. Die Vereinbarung soll auch die oben genannten Abstimmungen im Hinblick auf die Behandlung von radioaktiven Abfällen beinhalten.

 

Mit den angestrebten Festsetzungen und der parallelen vertraglichen Absicherung zu einem neuen Bebauungsplan soll zukünftig ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen erreicht werden.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße – neu“, TH 24, zu beschließen.
 

 


Beschluss:

 

"Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gieselweg/Harxbütteler Straße – neu“, TH 24, beschlossen.“

 


Anlagen

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses

Anlage 3: In Aussicht genommener zukünftiger Gewerbebereich

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zu 17-05281 (510 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 zu 17-05281 (1265 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 zu 17-05281 (370 KB)    

Erläuterungen und Hinweise