Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-09613
|
|
Begründung:
1. Abstimmung (§ 37 GO)
Die Änderungen der Absätze 4 und 5 dienen der Klarstellung, dass jedes Ratsmitglied einen GO-Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung stellen kann (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 9 GO), über den der Rat dann zu entscheiden hat. Dies entspricht im Übrigen auch der aktuellen Ratspraxis.
Die Änderung des § 37 Abs. 9 GO stellt entsprechend der bisherigen Verfahrensweise klar, dass grundsätzlich auch Anträge, die aus mehreren Teilen bestehen, im Ganzen zur Abstimmung gebracht werden können, wenn kein Widerspruch besteht.
2. Anträge und Anfragen von Mitgliedern des Stadtbezirksrates (§ 66 GO)
Mit der Streichung des Wortes „stimmberechtigte“ in § 66 Satz 1 GO wird klargestellt, dass auch Ratsmitglieder mit beratender Stimme (vgl. § 15 Abs. 3 Hauptsatzung) nach geltender Rechtslage im Stadtbezirksrat alle Mitgliedschaftsrechte (außer dem Stimmrecht) besitzen, insbesondere das Rede- und Antragsrecht (vgl. Smollich in: KVR-NKomVG, § 91 Rn. 9).
Mit den neu eingefügten Sätzen 2 und 3 wird der Ratsbeschluss vom 6. November 2018 (Drs. 18 – 09452) umgesetzt. Die Erstellung der jährlichen Bearbeitungsübersicht für die Stadtbezirksräte versteht die Verwaltung als eigenständige Aufgabe, die gleichwohl aus deklaratorischen Gründen in die Geschäftsordnung aufgenommen werden sollte.
Beschluss:
Der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ausschüsse und die Stadtbezirksräte der Stadt Braunschweig.
1. § 37 Abs. 4 Satz 1 GO wird wie folgt geändert:
„Der Rat kann auf Antrag beschließen, dass namentlich abzustimmen ist.“
2. § 37 Abs. 5 GO wird wie folgt geändert:
„Der Rat kann auf Antrag beschließen, dass geheim abzustimmen ist (geheime Abstimmung)“.
3. § 37 Abs. 9 GO wird wie folgt geändert:
„Vorlagen und Anträge, die aus mehreren Teilen bestehen, können im Ganzen zur Abstimmung gebracht werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.“
4. § 66 GO wird wie folgt geändert:
„Jedes Mitglied des Stadtbezirksrates ist berechtigt, Anträge zu stellen und Anfragen einzureichen. Kann eine Anfrage in der vorgesehenen Stadtbezirksratssitzung nicht beantwortet werden, soll die Beantwortung in der nächsten regulären Sitzung erfolgen. Den Stadtbezirksräten wird einmal pro Jahr eine Übersicht über die eingereichten Anträge und Anfragen inklusive des jeweiligen Bearbeitungsstandes vorgelegt. Im Übrigen gelten für Anträge die Vorschriften §§ 18, 19, 20 und 27 GO und für Anfragen die Vorschriften der §§ 23, 24 GO entsprechend.“
Anlage/n:
|