Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 19-10425
|
|
Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse vom 17. Oktober 1996 werden die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schülerinnen und Schüler für die Dauer der halben Wahlperiode der Vertretungskörperschaft berufen. Die Hälfte der Wahlperiode des Rates endet mit Ablauf des 30. April 2019.
Sobald eine der in § 110 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) genannten Gruppen nicht mehr vertreten ist, ist für diese Gruppe erneut ein Berufungsverfahren durchzuführen, wenn die Wahlperiode der Vertretungskörperschaft nicht innerhalb der nächsten sechs Monate endet. Die Wahlperiode endet am 31. Oktober 2021. Ein Berufungsverfahren ist daher einzuleiten.
Vom Stadtschülerrat wurden am 15. März 2019 die im Beschlusstext genannten Vertreterinnen bzw. Vertreter vorgeschlagen. Auf die Benennung von jeweils bis zu zwei stellvertretenden Mitglieder für die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen hat der Stadtschülerrat verzichtet. Nach § 110 Abs. 4 NSchG sind die Vorschläge bindend.
Beschluss:
Nachstehende stimmberechtigte Bürgermitglieder –Vertretung der Schülerinnen und Schü-ler– werden auf Vorschlag des Stadtschülerrates als Mitglieder in den Schulausschuss berufen:
Allgemein bildende Schulen
Herr Hendrik Hübner
Berufsbildende Schulen
Frau Mina Weidanz-Hirz
Anlage/n:
keine