Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 19-10135-01
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Sachverhalt:
Zu 1.:
Wie bisher.
Zu 2.1 und 2.2:
Eine im Jahr 2018 verstorbene Bürgerin hat in ihrem Testament verfügt, dass die Stadt
Braunschweig mit einer Quote von 1/5 des Nachlasses als Erbe eingesetzt werden soll.
Diese Erbschaft steht unter der Auflage, dass der anteilige Geldbetrag zur Verbesserung
der Flüchtlingsbetreuung bzw. -versorgung in Braunschweig einzusetzen ist. Zum Zeitpunkt
der Testamentserstellung im Jahr 2016 war von einem rechnerischen Anteil in Höhe von
rd. 50.000 € auszugehen.
Da zuvor ein Ehegattentestament aufgesetzt wurde, das ggf. Einfluss auf die Gültigkeit des für die Stadt relevanten Testamentes hat, steht die Erbschaft noch nicht zweifelsfrei fest. Zur Klärung des Verfahrens wurde seitens der Stadt ein Anwalt eingeschaltet. Dieser sieht gute Aussichten, einen Erbschein zugunsten der Stadt Braunschweig zu erhalten und empfiehlt daher diesen zu beantragen.
Mit der Beantragung eines Erbscheines gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Insofern ist vor der Antragstellung eine Ratsentscheidung erforderlich.
Beschluss:
- Der Annahme bzw. Vermittlung der in den Anlagen aufgeführten Zuwendungen wird zugestimmt (wie bisher).
2.1 Der Annahme der Zuwendung im Rahmen einer Erbschaft wird zugestimmt.
2.2 Für den Fall, dass sich aus dem weiteren Verfahren eine Überschuldung des Nachlasses herausstellen sollte, wird die Verwaltung ermächtigt, die für eine Ausschlagung des Nachlasses erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Anlage/n:
keine
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