Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-12662  

Betreff: Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift "Trakehnenstraße/Breites Bleek", ST 81
Stadtgebiet zwischen Trakehnenstraße, Breites Bleek, Springbach, A 36 und dem Gewerbegebiet Senefelderstraße
Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
11.03.2020 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
17.03.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
24.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
ST 81_Anlage 1a_Uebersichtskarte_A_B_C_R
ST 81_Anlage 1b_Uebersichtskarte_D_E_R
ST 81_Anlage 2_Änderungssatzung
ST 81_Anlage 3_Begründung_Änderungssatzung
ST 81_Anlage 4_Textl. Fests._§10(1)_alt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG

 

Anlass und Ziel der Änderungssatzung

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Juni 2019 zu einem Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift einer anderen Kommune festgestellt, dass bei dem Erlass einer örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) auf Grundlage von § 84 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) zu differenzieren ist, ob es sich dabei um Festsetzungen im eigenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 1 und 2 NBauO) oder um Festsetzungen im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 NBauO) handelt. Sofern nur pauschal § 84 NBauO als Rechtsgrundlage zitiert wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsischer Verfassung (NV). Damit ist eine solche örtliche Bauvorschrift unwirksam.

 

Von diesem Urteil ist der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Trakehnenstra-ße/Breites Bleek“, ST 81, betroffen, da er ebenfalls nur § 84 NBauO als Rechtsgrundlage ohne weitere Differenzierung nennt. Gegen den Bebauungsplan ist ein Normen-kontrolleilverfahren vor dem OVG Lüneburg anhängig. Der beschriebene Mangel ist darin aufgeführt.

 

Deshalb ist ein Änderungsverfahren zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen erforderlich. Da es sich nicht um eine inhaltliche Änderung der Planung handelt, ist die erneute Durchführung weiterer Verfahrensschritte, wie insbesondere eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich.

 

Die bisher geltenden Textlichen Festsetzungen (Rechtsverbindlichkeit 31. Mai 2019) sind gemäß der Vorlage zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ST 81 (DS 19-09795) unverändert als Anlage 4 beigefügt.

 

Empfehlung

 

Es wird empfohlen, die Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift „Trakehnenstraße/Breites Bleek“, ST 81, zu beschließen.

 

 


Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift „Trakehnenstraße/Breites Bleek“, ST 81, wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.“

 

 


Anlage/n:

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: Satzung zur Änderung des Bebauungsplans ST 81

Anlage 3: Begründung

Anlage 4:  Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift                              Trakehnenstraße/Breites Bleek“, ST 81, Rechtsverbindlichkeit 31. Mai 2019
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ST 81_Anlage 1a_Uebersichtskarte_A_B_C_R (283 KB)    
Anlage 2 2 ST 81_Anlage 1b_Uebersichtskarte_D_E_R (254 KB)    
Anlage 3 3 ST 81_Anlage 2_Änderungssatzung (24 KB)    
Anlage 4 4 ST 81_Anlage 3_Begründung_Änderungssatzung (39 KB)    
Anlage 5 5 ST 81_Anlage 4_Textl. Fests._§10(1)_alt (110 KB)    

Erläuterungen und Hinweise