Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-12663  

Betreff: Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift "An der Schölke-Neu", HO 54
Stadtgebiet zwischen Wiedebeinstraße, Kreuzstraße und Schölke
Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
11.03.2020 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
17.03.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
24.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
HO 54_Anlage 1a_Uebersichtskarte_A_und_B__R
HO 54_Anlage 1b_Uebersichtskarte_C__R
HO 54_Anlage 2_Änderungssatzung
HO 54_Anlage 3_Begründung_Änderungssatzung
HO 54_Anlage 4_Textl. Festsetzungen_§10(1)_alt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Anlass und Ziel der Änderungssatzung

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Juni 2019 zu einem Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift einer anderen Kommune festgestellt, dass bei dem Erlass einer örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) auf Grundlage von § 84 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) zu differenzieren ist, ob es sich dabei um Festsetzungen im eigenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 1 und 2 NBauO) oder um Festsetzungen im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 NBauO) handelt. Sofern nur pauschal § 84 NBauO als Rechtsgrundlage zitiert wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsischer Verfassung (NV). Damit ist eine solche örtliche Bauvorschrift unwirksam.

 

Von diesem Urteil ist der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „An der Schölke  Neu“, HO 54, betroffen, da er ebenfalls nur § 84 NBauO als Rechtsgrundlage ohne weitere Differenzierung nennt. Gegen den Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Lüneburg anhängig.

 

Deshalb ist ein Änderungsverfahren zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen erforderlich. Da es sich nicht um eine inhaltliche Änderung der Planung handelt, ist die erneute Durchführung weiterer Verfahrensschritte, wie insbesondere eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nicht erforderlich.

 

Die bisher geltenden Textlichen Festsetzungen (Rechtsverbindlichkeit 6. November 2019) sind gemäß der Vorlage zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan HO 54 (DS 19-11042) unverändert als Anlage 4 beigefügt.

 

Empfehlung

 

Es wird empfohlen, die Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift „An der Schölke  Neu“, HO 54, zu beschließen.

 


Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift „An der Schölke  Neu“, HO 54, wird gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.“

 

 


Anlage/n:

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2 Satzung zur Änderung des Bebauungsplans HO 54

Anlage 3: Begründung

Anlage 4:  Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „An                             der Schölke  Neu“, HO 54, Rechtsverbindlichkeit 6. November 2019
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 HO 54_Anlage 1a_Uebersichtskarte_A_und_B__R (1954 KB)    
Anlage 2 2 HO 54_Anlage 1b_Uebersichtskarte_C__R (1157 KB)    
Anlage 3 3 HO 54_Anlage 2_Änderungssatzung (23 KB)    
Anlage 4 4 HO 54_Anlage 3_Begründung_Änderungssatzung (38 KB)    
Anlage 5 5 HO 54_Anlage 4_Textl. Festsetzungen_§10(1)_alt (57 KB)    

Erläuterungen und Hinweise