Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-12964-01  

Betreff: Ausweisung neuer Naturschutzgebiete
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
  Bezüglich:
20-12964
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss zur Kenntnis
11.03.2020 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss zur Kenntnis
17.03.2020    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
24.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:


Zu dem Antrag der Fraktion BIBS im Rat der Stadt vom 27.02.2020 (Drucksache

20-12964) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Ziel deckt sich grundsätzlich mit der Aufgabenplanung der Verwaltung. Die Intention, verstärkt naturschutzfachlich geeignete Wertigkeiten dauerhaft naturschutzrechtlich zu sichern, wird daher ausdrücklich begrüßt.

 

Seitens der Verwaltung steht in diesem Jahr die bereits angekündigte Naturdenkmal-Sammelverordnung für mehrere Dutzend schutzwürdiger Bäume im Stadtgebiet zur Beschlussfassung an. Ferner ergibt sich im Zuge der Gesamtsicherung des FFH-Gebietes 101 „Wälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg“ noch die Notwendigkeit einer Teilaktualisierung bzw. Teilanpassung der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet BS 17, da ein Annex dieses nahezu vollständig auf Helmstedter und Wolfsburger Gebiet liegenden FFH-Gebietes auch in das Braunschweiger Stadtgebiet hereinragt.

 

Ab dem kommenden Jahr ist sodann die zugesagte Unterschutzstellung von „geschützten Landschaftsbestandteilen“ (insbes. von Alleen) vorgesehen. Die Verwaltung verweist diesbezüglich auf die Mitteilung „Erhalt der doppelreihigen Lindenallee entlang der Saarstraße und der Saarlouisstraße in Lehndorf“ (Drs. 19-10799-01).

 

Im Anschluss daran ist seitens der Verwaltung die sukzessive Unterschutzstellung der im Landschaftsrahmenplan (im Folgenden: LRP) gelisteten Gebiete angedacht. Hinzuweisen ist darauf, dass in der aktuellen Fassung des LRP, nach der erfolgten Teilaktualisierung 2012/2013, nicht 60 sondern nur 24 Gebiete gelistet sind, die die Voraussetzungen zur Ausweisung als Naturschutzgebiet erfüllen. Der LRP selbst enthält dabei keine eigene Priorisierung. Die drei im Antrag vorgeschlagenen Gebiete decken sich jedoch mehrheitlich mit der Einstufung der Verwaltung. Derzeit ist vorgesehen zunächst mit dem Forst Stiddien nebst dem Ellernbruchsee sowie der in den letzten Jahren bereits weitgehend renaturierten Niederung des Fuhsekanals westlich von Broitzem bis zur Stadtgrenze zu beginnen. Hier ist bisher nur der Fuhsekanal als lineares „Naturdenkmal“ geschützt.


 

Mithin ist nach der dargestellten Planung für die kommenden Jahre bereits jährlich ein naturschutzrechtliches Flächen- bzw. Objektsicherungsverfahren vorgesehen.

 

Ein strikter jährlicher Turnus für die Ausweisung für Naturschutzgebiete ist jedoch nicht darstellbar.

 

Ein solcher kann lediglich allgemein als Orientierungsrahmen für naturschutzfachliche Sicherungsverfahren herangezogen werden, der neben Unterschutzstellungsverfahren von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten auch naturschutzrechtliche Objekt­schutzverfahren wie die Naturdenkmalsammelverordnung miteinbezieht.

 

Ein ordnungsgemäßes Unterschutzstellungsverfahren bedeutet in jedem Fall einen - wenn auch rechtlich vorgesehenen - Eingriff für die von der jeweiligen Planung berührten Eigen­tümer und Nutzungsberechtigten.

 

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, legt die Verwaltung einen besonderen Schwer­punkt auf eine umfangreiche, regelmäßig über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Beteiligung der jeweils Betroffenen durch beispielsweise die Durchführung von Öffentlich­keitsveranstaltungen und einem intensiven direkten Austausch mit den von den Planungen Berührten.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist die so eingesetzte Zeit eine gute Investition in möglichst nachhaltige Sicherungsverfahren.

 

Durch diese weitgehende und zeitintensive Einbindung in den Planungsprozess soll das Verständnis für die Ziele des Naturschutzes vergrößert und die Umsetzung der jeweiligen Sicherung auf eine möglichst gemeinsame Basis gesetzt werden.

 

Die hierfür notwendige Zeit variiert von Fall zu Fall. Diese ist jedenfalls aber erheblich und nicht stringent auf ein Jahr zu begrenzen.

 

Der erforderliche Aufwand setzt sich insbesondere aus der fachlichen Erarbeitung eines Sicherungsentwurfes (Verordnung oder Satzung) nebst verwaltungsinterner Abstimmung der unterschiedlichen Belange, der Fertigung von Berichten für die städtischen Gremien, dem Austausch mit Beteiligten, der Durchführung der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen (z. B. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Aus­legung; jeweils mit Einwendungsfristen von mindestens einem Monat), der Prüfung und Einarbeitung der jeweils erfolgenden Einwendungen, der Durchführung von Öffentlich­keitsarbeit bzw. von Öffentlichkeitsveranstaltungen, der Gremienbeteiligung zur Beschluss­fassung sowie ggf. der Begleitung eines etwaigen, im Nachgang erfolgenden, gerichtlichen Verfahrens zusammen.


 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist überdies die verbindliche Festlegung einer Reihenfolge der im LRP gelisteten Gebiete nach Auffassung der Verwaltung nicht sinnvoll, da bei der Aus­wahlentscheidung die konkrete Situation zum Zeitpunkt des Beginns des Unterschutz­stellungsverfahrens berücksichtigt werden sollte. In Bezug auf den Stöckheimer Forst sind beispielsweise die aktuellen Entwicklungen in den Wäldern zu bedenken. Im Stöckheimer Forst mussten gerade großflächig Eschen aufgrund massiver Schädigungen gerodet werden. Hier scheint es angebracht, erst nach einer Bestandsaufnahme und Entscheidung über die waldbauliche Konzeption/Neuausrichtung über ein Schutzgebietsverfahren bzw. über die konkrete Priorisierung zu entscheiden.

 

Fazit:

 

Eine sukzessive im jeweils unmittelbaren Anschluss aneinander erfolgende Sicherung der im LRP dargestellten Gebiete ist nach Durchführung der dargestellten prioritären Sicherungs­verfahren seitens der Verwaltung bereits vorgesehen. Die Sicherung von Naturschutz­gebieten ist jedoch aus den dargestellten Gründen nicht in einem strikten jährlichen Turnus darstellbar. Ein jährlicher Turnus kann jedoch als allgemeiner Orientierungsrahmen für naturschutzrechtliche Sicherungsverfahren herangezogen werden. Ferner kann der genannten Priorisierung nach derzeitigem Stand grundsätzlich gefolgt werden, so dass die angeführten Gebiete in den ersten entsprechenden Unterschutzstellungsverfahren Berück­sichtigung finden werden. Hinsichtlich der abschließenden Priorisierung sollte jedoch auf die konkrete Situation zum Zeitpunkt des jeweiligen Unterschutzstellungsverfahrens abgestellt werden.
 

 


Anlage/n:

keine
 

 

Stammbaum:
20-12964   Ausweisung neuer Naturschutzgebiete   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
20-12964-01   Ausweisung neuer Naturschutzgebiete   61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   Stellungnahme

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