Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-13062  

Betreff: Berufung eines Sachverständigen in den Feuerwehrausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag (öffentlich)
Federführend:0100 Steuerungsdienst   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
24.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Stadtbrandmeister zusätzlich zu den Bürgermitgliedern in den Feuerwehrausschuss berufen werden. Die Berufung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.

Der Stadtbrandmeister nimmt bereits bisher regelmäßig an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teil. Wenn ihm die gleichen Rechte wie einem Bürgermitglied zuerkannt werden, ist insbesondere auch die Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen möglich.

 


 

In den Feuerwehrausschuss wird als Sachverständige/r mit gleichen Rechten wie ein Bürgermitglied die/der Stadtbrandmeister/in berufen.

 


Anlagen: keine
 

 

Erläuterungen und Hinweise