Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 20-13062
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Sachverhalt:
Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Stadtbrandmeister zusätzlich zu den Bürgermitgliedern in den Feuerwehrausschuss berufen werden. Die Berufung erfolgt durch einstimmigen Beschluss.
Der Stadtbrandmeister nimmt bereits bisher regelmäßig an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses teil. Wenn ihm die gleichen Rechte wie einem Bürgermitglied zuerkannt werden, ist insbesondere auch die Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen möglich.
In den Feuerwehrausschuss wird als Sachverständige/r mit gleichen Rechten wie ein Bürgermitglied die/der Stadtbrandmeister/in berufen.
Anlagen: keine