Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 20-13112  

Betreff: Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan
"IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung", vom 16. Juni 1966
Stadtgebiet zwischen Friedrich-Wilhelm-Platz, Wallstraße, Leopoldstraße und Bruchtorwall
Behandlung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Planungs- und Umweltausschuss Vorberatung
06.05.2020 
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses -ENTFÄLLT-    
Verwaltungsausschuss Vorberatung
04.05.2020    Umlaufverfahren Block 3      
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
19.05.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Übersichtskarte IN 145
Anlage 2a Aufhebungssatzung IN 145
Anlage 2b Begründung mit Umweltbericht
Anlage 3a Zeichnerische Festsetzung IN 145
Anlage 3b Textliche Festsetzung IN 145

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Planungsziel

 

Für das Stadtgebiet zwischen Friedrich-Wilhelm-Platz, Wallstraße, Leopoldstraße und Bruch­torwall wurde am 23. Februar 1966 der Bebauungsplan „IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“, vom Rat der Stadt Braunschweig als Satzung beschlossen. Der Bebauungs­plan trat am 16. Juni 1966 mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Der Bebauungsplan IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“, soll endgültig aufgehoben wer­den. Dafür ist die Durchführung eines eigenständigen Verfahrens erforderlich.

Anlass für die Prüfung des geltenden Planungsrechts war ein Bauantrag. Gegenstand des Bauantrags waren geringfügige bauliche Veränderungen an bereits bestehenden Wohn­ungen. Durch das festgesetzte Veränderungsverbot für bauliche Anlagen ist das Vorhaben gegenwärtig nicht zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen war ebenfalls nicht mög­lich, da es sich um die Grundzüge der Planung handelt. Das bedeutet nach geltendem Pla­nungsrecht, dass für Gebäude außerhalb der festgesetzten Baufenster keine Instandsetzung oder Wiederaufbau zulässig ist.

 

Dies entspricht nicht den übergeordneten städtebaulichen Zielen. Stadtplanerisch gewünscht ist eine bauliche Fassung der Wallstraße. Voraussetzung für ein wertiges Erscheinungsbild dieses Straßenzuges innerhalb des Friedrich-Wilhelm-Viertels ist die Möglichkeit baulicher Ergänzungen und die Instandhaltung vorhandener Gebäude.

 

Die Umsetzung der im Bebauungsplan IN 145 getroffenen Festsetzungen und damit der Rückbau der Gebäude entlang der Wallstraße zur Schaffung einer Freifläche mit ober­irdischen Stellplätzen wurde bisher nicht umgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht ist dieses Planungsziel auch in keinster Weise mehr zeitgemäß. Zusätzlich schränkt das Verän­derungsverbot für die Eigentümer aus heutiger Sicht die Handlungsspielräume unnötig stark ein. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung die Aufhebung des Bebauungsplanes.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes IN 145 richtet sich die planungsrechtliche Zulässig­keit des Vorhabens nach § 34 BauGB, also die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Folglich sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der bauliche Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Außer­dem müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Eine städtebauliche Fehlentwicklung ist durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu befürchten, da eine Beurteilung nach den oben genannten Kriterien erfolgt und somit ledig­lich bauliche Ergänzungen der bereits vorhandenen Bebauung zulässig sein werden.

 

Für das erforderliche förmliche Aufhebungsverfahren wurden zuletzt die folgenden Ver­fahrensschritte durchgeführt.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 07. November 2019 bis 09. Dezember 2019 durch­geführt.

 

Es wurden keine Anregungen vorgebracht, die die Aufhebungssatzung in Frage stellen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 11. Februar 2020 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlos­sen, am 17. Februar 2020 öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 25. Februar 2020 bis 26. März 2020 durchgeführt.

 

Es wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufhebung des Bebauungsplanes „IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“, vom 16 Juni 1966 als Satzung sowie die Begründung mit Umweltbericht zu be­schließen.

 

 


Beschluss:

 

  1. "Die Aufhebungssatzung für den in der Sitzung ausgehängten Bebauungsplan IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“ vom 16. Juni 1966 wird gem. § 1 (8) in Verbindung mit § 10 (1) BauGB beschlossen.
  2. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht zur Aufhebungssatzung wird beschlossen.


 

 


Anlage/n:

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2a: Aufhebungssatzung

Anlage 2b Begründung mit Umweltbericht

Anlage 3a:    Zeichnerische Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes

                     „IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“

Anlage 3b: Textliche Festsetzungen und Hinweise des aufzuhebenden Bebauungsplanes

          IN 145, Baublock 10/27 c, 1. Änderung“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Übersichtskarte IN 145 (654 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2a Aufhebungssatzung IN 145 (143 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2b Begründung mit Umweltbericht (88 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3a Zeichnerische Festsetzung IN 145 (5862 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 3b Textliche Festsetzung IN 145 (266 KB)    

Erläuterungen und Hinweise