Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-00508

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zur Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsverordnung) wird beschlossen.
 

 

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Sachverhalt

 

 

Sachverhalt:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Verordnungsbeschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Allgemeine Erläuterungen

 

Die vorliegende Fassung der Straßenreinigungsverordnung basiert auf der gleichnamigen Straßenreinigungsverordnung vom 10. Dezember 2002, die durch die neue Straßenreinigungsverordnung ersetzt wird.

 

Die Straßenreinigungsverordnung regelt den Umfang der Reinigungspflichten in der Stadt Braunschweig. Insbesondere sind dort die Reinigungsklassen festgelegt, die bestimmen, in welcher Häufigkeit die Straßen im Stadtgebiet zu reinigen sind. Zudem werden die Winterdienstpflichten definiert.

 

Zu der Straßenreinigungsverordnung gibt es als Anlage das Straßenverzeichnis, in dem die Straßen, Wege und Plätze verschiedenen Reinigungsklassen zugeordnet werden. Zur Straße gehören Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und öffentliche Parkplätze. Aus der Reinigungsklasse ergibt sich die Häufigkeit der zu leistenden Reinigungen (§ 4).

 

In den allgemeinen Reinigungsklassen I bis V werden die Reinigungen mit regelmäßigen Rhythmen durchgeführt. Der Übertragungsvermerk „Ü“ hat bei diesen Reinigungsklassen zur Folge, dass die gesamte Straßenreinigung bis zur Straßenmitte (inkl. Fahrbahn) auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen ist. Das bedeutet, dass in diesen Straßen oder Straßenabschnitten keine Gebühr für die Reinigung erhoben wird.

 

In der Innenstadt gelten die besonderen Reinigungsklassen 10 bis 29, in denen die Reinigungshäufigkeit mit der Anzahl der Reinigungen pro Jahr angegeben wird. Die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) führt diese entsprechend der Vorgabe aus der Straßenreinigungsverordnung nach Bedarf durch. Bei Straßen mit einem „W“-Vermerk wird durch ALBA ein Winterdienst auf Gehwegen, der über die Verpflichtungen der Anlieger hinaus geht, erbracht.

 

Die Festlegung der Reinigungsklassen orientiert sich am Grad der zu erwartenden Verschmutzung. Diese ergibt sich vor allem aus der Verkehrsbelastung, Einwohnerdichte, Infrastruktur (Supermärkte und ähnliche Anziehungspunkte), Vegetation (insbes. Bäume) und der ggf. vorhandenen Papierkörbe.

 

Eine komplette Übertragung der Reinigung an die Anlieger erfolgt nur bei geringer Verkehrsbelastung (Anlieger dürfen bei der Reinigung nicht durch den Verkehr gefährdet sein).

 

 


Änderungen in der Anlage Straßenverzeichnis

 

Eine Anpassung des Straßenverzeichnisses erfolgt turnusmäßig auf Grund verschiedener Aspekte:

 

- Änderungsvorschläge aus Verwaltung, Politik und Bürgerschaft

- neu gewidmete Straßen, insbesondere in Neubaugebieten

- geänderte Straßenverhältnisse aufgrund von Neugestaltungen und Umbauten

- Korrektur von ungenauen bzw. fehlerhaften Beschreibungen von Straßenbereichen

- redaktionelle Änderungen bei den Straßenabschnittsbezeichnungen

 

Im Laufe des letzten und diesen Jahres erfolgte eine Überprüfung der Widmung der im Straßenverzeichnis aufgelisteten Straßen. Die Widmung für den öffentlichen Straßenverkehr ist eine Voraussetzung dafür, dass diese Straße vom öffentlich-rechtlichen Reinigungsrecht erfasst wird (§ 52 Niedersächsisches Straßengesetz). In Folge dieser Überprüfung werden die Bezeichnungen entsprechend der Widmung angepasst.

 

Die Vorschläge wurden mit ALBA abgestimmt.

 

 

In der Anlage 3 sind die beabsichtigten Änderungen nach Stadtbezirken sortiert einzeln erläutert.

 


 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise