Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 16-02856
Grunddaten
- Betreff:
-
Kriterien für die Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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02.09.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Die vom Verwaltungsausschuss am 25. März 2014 beschlossenen Kriterien für die Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung werden wie folgt verändert:
1.Entfallendes Kriterium:
Erklärung des Unternehmens, dass es seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs das hierfür im Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht.
2.Neues Kriterium:
Erklärung des Unternehmens, dass es seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zahlt.
3.Geändertes Kriterium:
Haftpflichtversicherung für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 100 Mio. €, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. € je geschädigter Person.
Die veränderten Kriterien sind ab sofort anzuwenden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25. März 2014 die in der Anlage 1 genannten Kriterien für die Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung ab 2014 beschlossen.
Zum 1. Juli 2016 ist das geänderte Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes werden folgende Änderungen im Kriterienkatalog für die Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung vorgeschlagen.
Folgendes Kriterium soll im Kriterienkatalog entfallen:
Erklärung des Unternehmens, dass es seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs das hierfür im Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht.
Nach § 4 Abs. 3 NTVergG in der Fassung vom 31. Oktober 2013 durften öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-Verord-nung nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklärt haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit des jeweiligen Dienstleistungsauftrages nachzuvollziehen.
Die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg hat mit Beschluss vom 15. Mai 2015 festgestellt, dass die Tariftreueregelung für den freigestellten Schülerverkehr in § 4 Abs. 3 des NTVergG aufgrund zwingender europarechtlicher Schranken unzulässig ist. Die gesetzliche Regelung durfte daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden. Statt der Tariftreue wurde deshalb im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung das allgemeine Mindestentgelt für Dienstleistungen nach § 5 Abs. 1 NTVergG in Höhe von 8,50 € (brutto) pro Stunde gefordert.
Folgendes Kriterium soll in den Kriterienkatalog aufgenommen werden.
Erklärung des Unternehmens, dass es seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zahlt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des NTVergG zum 1. Juli 2016 wurden die Mindestentgelt- und Tariftreueregelungen verändert. Für Vergabeverfahren, die erst nach diesem Zeitpunkt begonnen werden, müssen die öffentlichen Auftraggeber den Bietern eine Erklärung zur Zahlung von Mindestentgelten nach dem Mindestlohngesetz abverlangen.
Mit der Forderung von Mindestentgelten soll sichergestellt werden, dass es bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen aufgrund sog. Dumpinglöhne kommt. Die Regelung dient insofern dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Sozial- und Lohndumping sowie der Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme.
Folgendes Kriterium im Kriterienkatalog soll geändert werden:
Haftpflichtversicherung für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 100 Mio. €, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. € je geschädigter Person.
Seit 2009 gilt eine Haftpflichtversicherung mit dem höchstmöglichen Deckungsschutz für die eingesetzten Fahrzeuge als Kriterium für Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird seit dem Schuljahr 2015/2016 in den Ergänzenden Vertragsbedingungen zur Schülerbeförderung konkretisiert, dass die Unternehmen für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungsgesetz genügenden Gesamtdeckungssumme für Sach- und Personenschäden von mindestens 100 Mio. €, im Fall von Personenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio. € je geschädigter Person abzuschließen haben.
Eine Übersicht der zukünftig geltenden Kriterien für die Auftragsvergaben in der Schülerbeförderung ist als Anlage 2 beigefügt. Die bislang geltenden Kriterien ergeben sich aus der Anlage 1.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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7,8 kB
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2
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öffentlich
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7,8 kB
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