Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-10464
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf Planfeststellung für die Sanierung der Gleisanlagen der Braunschweiger Verkehrs-GmbH im Bereich des Gliesmaroder Bahnhofs
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
|
Anhörung
|
|
|
|
15.05.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
|
Anhörung
|
|
|
|
22.05.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
|
Anhörung
|
|
|
|
23.05.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Planungs- und Umweltausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.06.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Stadt Braunschweig stimmt dem Verzicht auf Planfeststellung für die Sanierung der Gleisanlagen und Bau der Stadtbahnhaltestellen im Bereich des Gliesmaroder Bahnhofes unter Abgabe der beschriebenen Stellungnahme in ihrer Funktion als Trägerin öffentlicher Belange zu.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses
Die Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG i. V. mit der Hauptsatzung der Stadt § 6 Nr. 4 lit. b. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Beschluss über eine städtische Stellungnahme im Zusammenhang mit einem angestrebten Verzicht auf Planfeststellungsverfahren nach § 28 PBefG, für die der Planungs- und Umweltausschuss zuständig ist.
Gleis-Planung
Die Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) beabsichtigt, abgestimmt mit der Stadt Braunschweig, die Gleisanlagen im Bereich des Gliesmaroder Bahnhofes zu sanieren und an die Planung Gliesmaroder Bahnhof der Stadt anzupassen. Diese Gesamtplanung wurde vom PlUA bereits beschlossen (DS 18-09454). Für den Bereich westlich der Berliner Straße ist grundsätzlich ein formelles Planrechtsverfahren durchzuführen. Die BSVG hat einen Verzicht auf Planfeststellung beantragt. Ein Planverzicht kann nur durchgeführt werden, wenn u. a. mit den vom Plan Betroffenen und den Trägern öffentlicher Belange das Einvernehmen hergestellt ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung schlägt vor, dem Planverzicht zuzustimmen, wenn folgende Stellungnahmen berücksichtigt werden:
Verkehr
Die Planung entspricht der mit der Stadt abgestimmten verkehrlichen Umgestaltung des Verknüpfungspunktes Bahnhof Gliesmarode und wird ausdrücklich begrüßt.
Abfallrecht
Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen den beantragten Planverzicht. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass bezüglich des in Kapitel 5.2 der Erläuterung genannten Baugrunds, die im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Abbruch- und Aushubmaterialien unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften geordnet zu entsorgen sind. Die allgemein gültigen Regelungen der abfallrechtlichen Gesetzgebung sind zu beachten.
Immissionsschutz
Die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für personenbefördernden Nahverkehr (NACE 49.31.0) liegt grundsätzlich beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Die Belange sind somit auch von dort zu beurteilen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung bestehen keine Bedenken gegen einen Planverzicht.
Naturschutz
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind nicht betroffen. Sollte es ggf. zu Gehölzentfernungen kommen, sind die Verbote der §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten und einzuhalten.
Gewässerschutz
Belange nicht betroffen.
Bodenschutz
Bodenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Gleissanierung.
Kampfmittel
Im Planungsbereich westlich der DB-Brücke besteht kein Kampfmittelverdacht.
Im Planungsbereich östlich der DB-Brücke besteht Kampfmittelverdacht. Dort sind aus Sicherheitsgründen bei Erdarbeiten Gefahrenerforschungsmaßnahmen auf Kampfmittel durchzuführen.
Klima/Luft
Veränderungen der stadtklimatischen und lufthygienischen Bedingungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
UVP
Das Ergebnis der vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG (a. F.) ist nachvollziehbar.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
