Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 19-11967
Grunddaten
- Betreff:
-
Schülerbeförderung zur Betreuungseinrichtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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29.10.2019
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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01.11.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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12.11.2019
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt die Schülerbeförderungssatzung zeitnah so zu überarbeiten, dass in Ausnahmefällen auch bei Kindern, deren Wohnort unter 2000 m von der Schule entfernt ist, die Beförderung zu einer weiter entfernten Betreuungseinrichtung ermöglicht werden kann.
Voraussetzung für diese Ausnahmen sind:
1. Es ist nachweislich auch mit aktiver Unterstützung der Stadt kein Betreuungsplatz an der Schule oder im fußläufig erreichbaren Umfeld vorhanden
2. Es ist ein Betreuungsbedarf aus familiären, beruflichen oder Gründen der erzieherischen Hilfe nachgewiesen.
3. Der Betreuungsort wird zumindest schulhalbjährig an 5 Tagen die Woche aufgesucht.
Die überarbeitete Satzung wird dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. In der Übergangszeit können auf Antrag Ausnahmeregelungen genehmigt werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach wie vor gibt es keine ausreichende Versorgung mit Schulkindbetreuungsplätzen. Selbst an Ganztagsschulen wird aus unterschiedlichen Gründen nicht immer ein fünftägiger Betreuungsplatz für alle Kinder, die es benötigen bereitgestellt. Viele Eltern suchen verzweifelt nach einem fußläufig erreichbaren Platz und sind froh, wenn sie dann in einer weiter entfernten Einrichtung einen Platz finden. Die Stadt übernimmt für diese Fälle aber nur die Beförderung, wenn der Wohnort mehr als 2000 m von der Schule entfernt ist. Dabei spielt die Lage der Betreuungseinrichtung keine Rolle. Erstklässlern ist es noch nicht zuzumuten, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Ein tägliches privat finanziertes Taxi ist aber nur für wenige Eltern finanzierbar. Die Änderung sollte kein Freischein sein auf freie Wahl einer Betreuungseinrichtung sein und nur für die im Antrag erwähnten Ausnahmen gelten. Es kann aber nicht sein, dass wegen einer fehlenden Beförderungsmöglichkeit ein Kind nicht betreut werden kann.
