Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16625

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

"1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und gemäß § 4 a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen 6, 7, 8 und 10 zu behandeln.

 

2. Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Holzmoor-Nord“, GL 51, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

 

3. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.

 

4. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Holzmoor-Nord“, GL 51, vom 25. März 2014 wird für die in Anlage 9 dargestellten Flächen aufgehoben.
 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.


 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Am 25. März 2014 hat der Verwaltungsausschuss den Beschluss gefasst, für das im Betreff genannte Stadtgebiet (Geltungsbereich A) den Bebauungsplan „Holzmoor-Nord“, GL 51, aufzustellen.

 

Anlass war das Interesse des Grundstückseigentümers, die von ihm erworbenen Kleingartenflächen zu einem Wohngebiet zu entwickeln. Zwischen dem Eigentümer und der Stadt Braunschweig wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in welchem der Eigentümer sich zur Übernahme der Planungskosten verpflichtete.

 

Die Planung verfolgt folgende wesentliche Planungsziele:

 

  • Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für ein stadtnahes und attraktives Wohnquartier in einer verdichteten Bauweise im Geschosswohnungsbau. Damit soll die Realisierung von ca. 650 Wohnungen ermöglicht werden.

 

  • Gleichzeitig wird eine ausreichend breite, durchgehende Grünverbindung zwischen dem westlichen Naturraum der Wabe und der Bevenroder Straße geschaffen, die sich östlich der Bevenroder Straße bis in die freie Landschaft im Schuntertal hin fortsetzt. Diese Grünverbindung soll folgende Funktionen erfüllen: Öffentliche Parkanlage für Freizeit und Erholung, Kinderspiel- und Jugendspielflächen, Biotopverbundachse, Luftleitbahn und potentieller Korridor für eine Stadtbahnstrecke sowie für den Radschnellweg Braunschweig-Wolfsburg.

 

Durch die Ausnutzung vorhandener bzw. durch den Ausbau weiterer sozialer und technischer Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten, Buserschließung, potentieller Stadtbahnausbau, Fuß- und Radwege, Nahversorgung) kann hier ein optimales Wohnangebot für verschiedene Bevölkerungsgruppen geschaffen werden, welches das Leitbild des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes ISEK 2030 „Die Stadt kompakt weiterbauen“ umsetzt und auch stadtwirtschaftlichen Gesichtspunkten entspricht.

 

Zur Umsetzung der Planung und zur Regelung der Erschließungs- und Folgemaßnahmen einschließlich ihrer Finanzierung wurde am 29. April 2021 mit der Holzmoor Projektgesellschaft mbH & Co. KG als Vorhabenträgerin ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 18. Mai 2020 bis 19. Juni 2020 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Die Verkehrs-GmbH bemängelt, dass keine Stadtbahntrasse festgesetzt ist. Die Festsetzungen im Bebauungsplan schließen Trassenvarianten aus und arbeiten die Schallproblematik nicht ab. Es werden Angaben zum Busverkehr vermisst (Haltestellen, Begegnungsverkehr). Die Träger der Ver- und Entsorgung geben Hinweise zur Leitungsführung und zu anderen Infrastrukturmaßnahmen. Die Industrie- und Handelskammer vermisst den Nachweis der Verträglichkeit Wohnen - Gewerbe. Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften verweist darauf, dass das südlich angrenzende Grundstück der Reiter- und Hundeführerstaffel Grüner Ring 1 keine Einschränkungen in Hinblick auf die Nutzung erfahren darf. Der BUND kritisiert grundsätzlich die Bebauung der bisherigen Grünachse. Er unterbreitet zahlreiche Vorschläge und Forderungen in Hinblick auf die energetische Versorgung, ein Mobilitätskonzept, den Städtebau, die Grünordnung, die örtliche Bauvorschrift, die Entwässerung und die Infrastruktur.

 

Die Beiträge wurden in der Überarbeitung der Planung soweit wie möglich berücksichtigt. Auf Basis dieser Überarbeitung wurde eine erneute Behördenbeteiligung durchgeführt (s.u.).

 

Erste erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 12. Mai 2021 bis 18. Juni 2021 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen. Die vorgetragenen Belange konnten in der Planung ausreichend berücksichtigt werden bzw. betreffen im Übrigen vorrangig die Umsetzung der Planung. Es handelte sich im Wesentlichen um folgende Aspekte:

 

  • Die Verkehrs-GmbH sieht in der aktuellen Planfassung die Belange des ÖPNV (Buserschließung und potentielle Stadtbahnführung) als ausreichend berücksichtigt an und stimmt der Planung zu.

 

  • Die Träger der Ver- und Entsorgung geben Hinweise zur Leitungsführung und zu anderen Infrastrukturmaßnahmen sowie zu kleineren Änderungen in der Begründung bzw. in den Hinweisen zum Bebauungsplan.

 

  • Die Industrie- und Handelskammer sieht die Belange der an das Baugebiet angrenzenden Gewerbebetriebe nun als ausreichend berücksichtigt an und verweist nur noch auf die potentielle Betroffenheit des Autohauses an der Bevenroder Straße im Falle eines Stadtbahnausbaus.

 

  • Die Landwirtschaftskammer bemängelt die Inanspruchnahme von intensiv genutztem Ackerland für die Schaffung von extensiv genutztem Grünland im Geltungsbereich B als Ausgleichsmaßnahme und schlägt die Prüfung anderer Ausgleichsmaßnahmen vor (z.B. Entsiegelung von Industriebrachen, Aufwertung von Forstflächen).

 

  • Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften verweist darauf, dass das südlich angrenzende Grundstück der Reiter- und Hundeführerstaffel Grüner Ring 1 keine Einschränkungen in Hinblick auf die Nutzung erfahren darf.

 

  • Die Polizeiinspektion sieht ihre Belange in der Planung nun als ausreichend berücksichtigt an und regt an, die Lichtsignalanlage an der Bevenroder Straße bereits mit dem Beginn des Baustellenverkehrs zu installieren.

 

  • Der BUND wurde in diesem Rahmen auch beteiligt, hat aber seine Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB abgegeben (s.u.).

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 4. Mai 2021 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 21. Juni 2021 bis 21. Juli 2021 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 8 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen. Folgende wesentliche (wiederkehrende) Aspekte wurden vorgetragen:

 

Verkehr:

 

  • Die Verkehrsbelastung, die das neue Wohngebiet verursacht, ist insbesondere auf der Straße Im Holzmoor und auf der Bevenroder Straße zu hoch.
  • Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen werden angezweifelt. Die negativen Auswirkungen insgesamt, auch auf angrenzende Bereiche (z.B. Gewerbegebiet Volkmaroder Straße, Wohngebiet Grüner Ring) sind unzureichend beurteilt worden.
  • Die Anbindung des Baugebietes soll weder an die Straße „Im Holzmoor“ noch über die Duisburger Straße erfolgen, sondern direkt an die Bevenroder Straße (mindestens in der Bauphase).
  • Die Fußgängerbrücke über die Wabe soll vorgeschrieben und nicht nur zugelassen werden, um zu vermeiden, dass sämtliche Fußgänger und Radfahrer von Norden Richtung Stadt durch das südlich angrenzende Wohngebiet Grüner Ring gehen/ fahren müssen.

 

Bebauung:

 

  • Der Abstand zu Wabe und Mittelriede ist zu gering.
  • Der Abstand zum südlich angrenzenden Wohngebiet Grüner Ring ist zu gering.
  • Die Bebauung ist insgesamt zu dicht und zu hoch. Sie passt nicht zum Charakter und Ortsbild von Querum. Insbesondere zur südlich angrenzenden Wohnbebauung Grüner Ring (drei Geschosse + Staffelgeschoss) und im Gebiet WA 2.1 (sechs Geschosse + Staffelgeschoss) ist die Bebauung zu hoch.
  • Es werden zu viele Wohneinheiten vorgesehen. Dies ist für einen Ort wie Querum nicht verträglich (soziale und Versorgungsinfrastruktur, Verkehrsaufkommen)
  • Sockelhöhen von bis zu 1,30 m sollen insbesondere wegen der negativen Auswirkungen auf das Ortsbild und die Barrierefreiheit nicht zugelassen werden.

 

Umwelt:

 

  • Die Grünachse ist zu schmal, vor allem in Anbetracht der dort geplanten Nutzungen (Stadtbahntrasse, Rad-Schnellweg, Kinderspielplätze usw.). Dies hat negative Auswirkungen auf die Umwelt (Reduzierung Klimaleitbahn, Einschränkung der Biotopverbindungsfunktion).
  • Es wird insgesamt zu viel Versiegelung vorgesehen. Starkregenereignisse sind unzureichend berücksichtigt worden. Es werden negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, zusätzliche Hochwassergefahren und insbesondere Überflutungen bestehender Wohngrundstücke befürchtet.

 

Änderung der Planunterlagen nach dem Auslegungsbeschluss

 

Gegenüber der Planfassung, für die der VA am 4. Mai 2021 die öffentliche Auslegung beschlossen hat, und mit der die Öffentlichkeitsbeteiligung und die erste erneute Behördenbeteiligung durchgeführt wurden, werden zum Satzungsbeschluss folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

Nutzungsbeispiel:

 

  • Ergänzung von Beschriftungen.
  • Reduzierung der Grünfläche Nr. 1 und des Geltungsbereich A (s. u. Bebauungsplan, Zeichnerische Festsetzungen).
  • Ergänzungen der Darstellungen in den Straßenräumen (Fahrflächen, Fahrradständer) gemäß dem Straßenausbauplan, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt.
  • Reduzierung der Freizeitwege im Bereich der Regenrückhaltebecken.

 

Bebauungsplan, Zeichnerische Festsetzungen:

 

  • Die festgesetzte Grünfläche Nr. 2 und entsprechend der Geltungsbereich A des Bebauungsplans wurden um ca. 180 reduziert, um die heutige Zufahrt zu den Grundstücken Ruhrstraße 10 E und 10 D zu erhalten (s. Anlage 8, Stellungnahmen Nr. 8 und Nr. 21). Mit dieser Änderung wird den Belangen der betroffenen Anlieger Rechnung getragen. Da die Fläche bereits heute versiegelt ist, ergeben sich daraus keine weitergehenden Anforderungen. Der BUND und die Untere Naturschutzbehörde wurden zu dieser Änderung erneut beteiligt.

 

  • In der Grünfläche Nr. 2 ist die nachrichtliche Übernahme eines Biotops gemäß § 24 NAGBNatSchG entfallen, da sich bei einer Nachkartierung im Mai 2021 herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung nicht gegeben sind. Diese Untersuchung war erforderlich geworden, da mesophiles Grünland zum Zeitpunkt der Erstkartierung im Jahr 2018 noch nicht gesetzlich besonders geschützt war und deshalb eine genaue Prüfung im Sinne des § 24 NAGBNatschG nicht erforderlich war. Die Kennzeichnung im Bebauungsplanentwurf für die Behördenbeteiligung und Öffentlichkeitsbeteiligung war trotz dieser Unsicherheit zunächst vorsichtshalber in den Bebauungsplan aufgenommen worden, um auf der sicheren Seite zu sein, falls sich die Einstufung im Rahmen einer Nachkartierung bestätigen würde. Es handelt sich bei der Kennzeichnung im Bebauungsplan um eine nachrichtliche Übernahme und nicht um eine Festsetzung des Bebauungsplans. Der BUND und die Untere Naturschutzbehörde wurden zu dieser Änderung erneut beteiligt. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde hat der aktuellen Einstufung des Gutachters zugestimmt, dass die betroffenen Flächen im Geltungsbereich A nicht als geschütztes Biotop gemäß § 24 NAGBNatSchG einzustufen sind und insofern eine nachrichtliche Übernahme nicht erforderlich ist.

 

  • Vermaßung des Abstandes zwischen den südlichen Baugrenzen und der südlichen Grenze des Geltungsbereiches in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1.5 und WA 1.6. Dieser Abstand war bisher nur durch ein Herausmessen aus dem Bebauungsplan ermittelbar. Dies wurde durch Anlieger der angrenzenden Grundstücke Grüner Ring bemängelt. Da es sich nur um eine Klarstellung und nicht um eine geänderte Festsetzung handelt, ergibt sich daraus kein erneutes Beteiligungserfordernis.

 

  • Reduzierung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse wie folgt:
    • WA 2.1: Reduzierung von sechs Vollgeschosse auf fünf Vollgeschosse
    • WA 1.5 und WA 1.6 in den rückwärtigen Baufeldern, angrenzend an die Grundstücke Grüner Ring 24 bis 27: Reduzierung von drei auf zwei Vollgeschosse.

Mit dieser Änderung wird Forderungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gefolgt. Außer dem mit der Änderung einverstandenen Vorhabenträger sind keine weiteren Betroffenen erkennbar, so dass die Änderung nicht zu einem erneuten Beteiligungserfordernis führt.

 

  • Nachrichtliche Übernahme des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Wabe. Es handelt sich um eine ergänzende Information, die keine Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans hat.

 

Bebauungsplan, Textliche Festsetzungen

 

  • In den Festsetzungen zum Schallschutz unter A IX wurde bei den jeweiligen anzuwendenden Rechenvorschriften der Passus „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen, da diese Festsetzung ein unzulässiges „dynamisches Planungsrecht“ bedeutet hätte. Es gelten für den Bebauungsplan und seine Anwendung die Grundlagen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung Gültigkeit haben. Da es sich damit um einen zu korrigierenden Fehler handelt, dessen Behebung erforderlich ist, der mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt ist und von der keine aktuell vorhandene Öffentlichkeit betroffen ist, hat die Änderung keine weiteren Folgen und führt nicht zu einem darüber hinaus gehenden Beteiligungserfordernis.

 

  • In den Festsetzungen zur Grünordnung unter A VII wurde die Textliche Festsetzung A VII 1.7 ergänzt. Damit soll der in der öffentlichen Grünfläche Nr. 2 zwischen der Ferngasleitung und der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs A gelegene Gemeinschaftsgarten, der vom Verband alleinstehender Mütter und Väter e.V. (VaMV) unterhalten wird, weiterhin zulässig sein und in die öffentliche Grünfläche integriert werden können. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Begründung in Kap. 5.9.1.

 

Die Planänderung geht auf die Stellungnahme Nr. 7 des betroffenen Verbandes zurück, Der BUND und die Untere Naturschutzbehörde wurden zu dieser Änderung erneut beteiligt.

 

  • In den Festsetzungen zur Grünordnung unter A VII 1.3 wurden die Festsetzungen zum Blühstreifen geändert. Der Blühstreifen wird nunmehr regulär festgesetzt und nicht mehr im Rahmen einer bedingten Festsetzung, wonach er ursprünglich nur bis zum Bau einer Stadtbahnstrecke und/oder eines Radschnellweges zu erhalten war. Der festgesetzte 15,0 m breite Blühstreifen ist anzulegen und hält nur eine potentielle Trasse von kostenintensiven Einbauten (wie z.B. Spielplatz) für einen eventuellen späteren Stadtbahnbau und/oder einen späteren Radschnellweg von kostenintensiven Einbauten (wie z.B. Spielplatz) frei. Alle mit der Stadtbahn bzw. dem Radschnellweg verbundenen Folgen (insbesondere die Festlegung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) wären Gegenstand des jeweiligen Planfeststellungsverfahrens.

 

Die Braunschweiger Verkehrs GmbH, der BUND und die Untere Naturschutzbehörde wurden zu dieser Änderung erneut beteiligt.

 

  • In den Textlichen Festsetzungen A VIII 6 wird nun das Gebiet WA 3 in der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gesondert aufgeführt, da es eine von den anderen WA-Gebieten abweichende GRZ hat. In der Summe bleiben die Zahlen gleich. Es handelt sich hierbei um eine kleine Korrektur, die keine weiteren Auswirkungen hat und kein weiteres Beteiligungserfordernis nach sich zieht.

 

Hinweise zum Bebauungsplan

 

  • Ergänzung dem Wunsch der SEBS entsprechend (s. Anlage 7)
  • Anpassung der Berechnungsgrundlagen für Schallschutzmaßnahmen an den für den Bebauungsplan geltenden Stand.

 

Begründung mit Umweltbericht:

 

  • Redaktionelle Anpassungen (Schreibfehler usw.) sind nicht markiert.
  • Inhaltliche Änderungen: Inhaltlich geänderte oder neu hinzugekommene Texte sind markiert. Entfallene Texte sind nicht mehr wiedergegeben. Die Änderungen dienen der besseren bzw. aktualisierten Darstellung von Sachverhalten und der Ergänzung abwägungsrelevanter Aspekte.

 

Wird der Entwurf des Bebauungsplans nach der Beteiligung der Behörden oder der Öffentlichkeit geändert oder ergänzt, so ist gemäß § 4a (3) BauGB im Regelfall eine erneute Beteiligung durchzuführen. Eine Beschränkung der Beteiligung auf die von der Änderung Betroffenen ist zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auch kann eine erneute Beteiligung entbehrlich sein, wenn die Änderung direkt auf eine eingegangene Stellungnahme zurückzuführen ist und keine weiteren Betroffenen erkennbar sind.

Diese Vorschriften betreffen nur die Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und nicht die Begründung mit Umweltbericht sowie die Hinweise.

 

Die genannten Änderungen betreffen jeweils nicht die Grundzüge der Planung. Soweit Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen oder die Öffentlichkeit (hier: BUND) von den Änderungen potentiell betroffen waren, wurden diese erneut beteiligt.

 

Damit ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den jeweiligen Änderungen über die genannten durchgeführten Beteiligungen hinaus weder eine erneute Behördenbeteiligung noch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.


Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 9. August 2021 bis 25. August 2021 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 10 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Informationen zu Gutachten:

 

Für den Bebauungsplan GL 51 wurden im Frühsommer zwei ergänzende Gutachten erstellt (Zaunkartierung Amphibien und Nachkartierung Grünland). Diese Quellen und deren Ergebnisse wurden in die Begründung mit Umweltbericht aufgenommen.

 

Ferner wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bezug genommen auf weitere zwei Verkehrsgutachten (Baugebiet Dibbesdorfer Straße-Süd und Nordosten von Braunschweig). Diese haben keine Relevanz für den Bebauungsplan GL 51. Da einige Stellungnahmen sich jedoch darauf beziehen, wird im Rahmen der Behandlung der Stelldungnahmen gemäß Anlage 8 soweit nötig darauf eingegangen.

 

Diese vier genannten Gutachten werden den politischen Gremien gemeinsam mit den übrigen für den Bebauungsplan erstellten Gutachten für die Entscheidungsfindung und Beschlussfassung in der zentralen Ablage in dem entsprechenden Ordner zu dieser Vorlage ergänzend zur Verfügung gestellt.

 

Zum Beschlussvorschlag Nr. 4

 

Der Aufstellungsbeschluss umfasst Flächen, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan nicht mehr benötigt werden. Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss für diese Flächen, wie in Anlage 9 dargestellt, aufzuheben.

 

Empfehlung:

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen 6, 7, 8 und 10 aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Holzmoor-Nord“, GL 51, als Satzung sowie die Begründung mit Umweltbericht zu beschließen.
 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise