Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19759
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0100 Steuerungsdienst; 0670 Sportreferat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Umwelt- und Grünflächenausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
03.11.2022
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Planung und Hochbau
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
09.11.2022
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
22.11.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
"1. Die Förderrichtlinien „Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und Mieterstrom", "Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand" und "Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand " des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen werden in der jeweils vorliegenden Fassung beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen ohne erneute
Gremienbeteiligung durchzuführen."
Sachverhalt
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG.
Sachverhalt:
Mit dem Förderprogramm für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen fördert die Stadt Braunschweig seit 2012 die Reduktion lokaler Treibhausgasemissionen durch Umstellung der Energieerzeugung auf regenerative Energien in privaten Haushalten. Das Förderprogramm ist eine etablierte und erfolgreiche Maßnahme des städtischen Klimaschutzes und wird von den Bürger*innen der Stadt in hohem Maße nachgefragt. Das Förderprogramm leistet zudem einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsförderung im Bereich regenerativer Energien.
Unter Bezugnahme auf die erneut geänderten Förderkulissen der Bundesförderung im bisherigen Verlauf des Jahres 2022 sowie unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus den Antragsprüfungen des Förderjahres 2022, schlägt die Verwaltung eine erneute Anpassung der Förderrichtlinien für das Jahr 2023 vor.
Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung und Mieterstrom
Nachdem bereits im vorherigen Förderprogramm 2022 die Förderung großer Photovoltaik (PV)- Anlagen bereits gedeckelt wurde, sollen im Förderjahr 2023 alle Aufdach-PV-Anlagen sowie Batteriespeicher vollständig aus der Förderung genommen werden.
Trotz zuletzt gestiegener Preise haben solche PV-Anlagen eine enorme und sehr begrüßenswerte Nachfrage erlebt, was u. a. auch durch Rückmeldungen aus dem regionalen Handwerk bestätigt wird. Eine weitere Förderung solcher Aufdachanlagen und entsprechender Batteriespeicher würde unerwünschte Mitnahmeeffekte erzeugen.
Weiterhin gefördert werden sollen jedoch die so genannten steckerfertige PV-Anlagen. Für die Gruppe der Mieter*innen bleibt die steckerfertige PV-Anlage, die einzige Möglichkeit die Energiewende aktiv zu befördern und auch vor dem Hintergrund der Energiekrise eine gewisse Energieunabhängigkeit zu erreichen.
Der bisherige Bonus für hybride PVT-Module (zur Erzeugung von Strom und Wärme) wird gestrichen, da einerseits bei der Antragsstellung Missverständnisse aufgetreten sind und andererseits die Förderung auch über die städtische „Förderrichtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand“ (siehe unten) möglich ist.
Der Bonus für „Photovoltaikanlagen an Fassaden“ wird unter neuer Bezeichnung in einen eigenen Fördergegenstand umgewandelt. Die Förderung beträgt hierbei 200 €/kWp und ist ab 3 kWp und bis zu einem Anteil von 20 kWp (entsprechend maximal 4.000 €) möglich.
Um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzubringen und in einem ersten Schritt das Handwerk zu stärken, wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung „Fachkraft für Photovoltaik (VDE/DGS)“ mit einem Anteil von 50%, der für die jeweilige Person oder das Unternehmen anfallenden Kursgebühr, gefördert. Antragsberechtigt sind hierbei in Braunschweig wohnhafte Privatpersonen oder Unternehmen mit Sitz in Braunschweig.
Das Förderprogramm adressiert damit erstmals den „Flaschenhals“ Fachkräftemangel.
Förderrichtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand
Im Bereich der regenerativen Wärme im Bestand werden Solarthermieanlagen ohne Heizungsunterstützung zukünftig mit 500 € und Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung mit 1.000 € unterstützt.
Der Begriff „Luft-Wasser-Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung“ wird in „Brauchwasserwärmepumpe“ vereinfacht und der Fördersatz von 1.000 € auf 500 € reduziert.
Die Fördersumme für Luft/Wasser-Wärmepumpen wird von 2.000 € auf 1.000 € reduziert, da sich aktuell eine sehr starke Nachfrage nach solchen Systemen abzeichnet und der Fördertopf entsprechend belastet werden wird.
Für die Erreichung der Klimaschutzziele Braunschweigs ist eine große Verbreitung von Wärmepumpen essentiell, jedoch muss der Fokus der Förderrichtlinie auf der Unterstützung von Sole/Wasser und Wasser/Wasser Systemen liegen. Diese Systeme liegen bei den Investitionskosten wesentlich höher, zeichnen sich aber durch ein besseres Verhältnis von aufgewendeter elektrischer Energie zu erhaltener Wärmemenge aus und belasten dadurch in den Wintermonaten das Stromnetz weniger stark. Der Fördersatz für diese Systeme wurde deshalb auf 4.000 € erhöht. Über diesen erhöhten Fördersatz werden die Mehrkosten für Erdsonden, -kollektoren, -körbe oder Eisspeicher indirekt mitgefördert.
Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Klimaschutzes, sollen in die Förderrichtlinien zukünftig verstärkt Aspekte des „Nachhaltigen Bauens“ aufgenommen werden. Als ersten Schritt in diese Richtung soll daher ein Bonus für klimafreundliche Kältemittel in Wärmepumpen mit einem Global Warming Potential (GWP) von kleiner gleich 150 (z. B. Propan) ausgezahlt werden. Der Wert richtet sich hierbei nach dem Zertifizierungssystem der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB).
Um das Handwerk bei der zunehmenden Ausrichtung auf Wärmepumpen zu unterstützen werden Schulungen nach VDI 4645, z. B. Planung und Errichtung von Wärme-pumpenanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern (Schulung Kategorie PE), anteilig mit 50 % der Kursgebühren gefördert.
Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand
Zur Erleichterung der Antragsprüfungen und auf Grund der erneut geänderten Förderkulissen auf Bundesebene, muss auch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand angepasst werden.
So werden die Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus zukünftig in den Schritten differenziert und gefördert: ‚Effizienzhaus‘ – ‚Denkmal‘ – ‚Effizienzhaus 85/ 85 EE‘ – ‚Effizienzhaus 70/ 70 EE‘ – ‚Effizienzhaus 55/ 55 EE‘ – ‚Effizienzhaus 40/ 40 EE‘.
Überdies richtet sich der städtische Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle nun nach der Fördersumme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) und nicht, wie bisher, nach den förderfähigen Investitionskosten. Dieses führt zu vereinfachter Antragsabwicklung bei nahezu unveränderter Förderquote.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
192,1 kB
|
