Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-22788

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die als Anlage 1 beigefügte Elfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Stadt Braunschweig (Schulbezirkssatzung) wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung über die Festlegung von Schulbezirken in der Stadt Braunschweig (Schulbezirkssatzung) vom 05.07.2004 in der zurzeit geltenden Fassung bedarf aus verschiedenen Gründen diverser Änderungen.

 

Die Zuständigkeit des Rates, über Satzungen zu entscheiden, ergibt sich aus § 58 Abs. 1

Ziff. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz.

 

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Änderungen:

 

Zu Artikel I, Ziffer 1.: Grundschulbezirke

Mit Hinweis auf die Darstellung zu Artikel I, Ziffer 3. Buchstabe b) zur Einrichtung eines Schulbezirks für die Grundschule Schölkestraße ist es erforderlich, diesen neuen Grundschulbezirk einem Schulkindergarten zuzuordnen.

 

Zu Artikel I, Ziffer 2.: Schulbezirk der Gymnasien

An den städtischen Gymnasien werden in den kommenden Schuljahren deutlich mehr Schülerinnen und Schüler (SuS) beschult werden müssen. Gründe hierfür sind:

 

  • Eine gestiegene Übergangsquote nach den 4. Klassen der Grundschulen zu den Gymnasien auf über 50 %. Es ist davon auszugehen, dass die Quote ähnlich hoch bleibt oder weiter steigt.
  • Deutlich geburtenstärkere Schuljahrgänge im 1. und 2. Schuljahr der Grundschulen im Schuljahr 2023/2024 als in den vorherigen: Das bedeutet 200 bis 300 SuS mehr pro Jahrgang, die ab dem Schuljahr 2025/2026 an die weiterführenden Schulen wechseln werden. Bei einer Übergangsquote von ca. 50 % an die Gymnasien entspricht das 100 bis 150 SuS mehr als in vorherigen Jahren.
  • Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine an den Braunschweiger Schulen: Es ist aktuell nicht davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit in die Ukraine zurückkehren werden.
  • Die voranschreitende Baugebietsentwicklung.

 

In den Spitzenjahren 2025/2026 und 2026/2027 müssen an den Gymnasien voraussichtlich bis zu 44 Klassen 5 gebildet werden. In den nachfolgenden Jahren werden etwas weniger, aber voraussichtlich noch bis zu 41 Klassen benötigt. Nach Abschluss der baulichen Erweiterungen an den Gymnasien Neue Oberschule, Ricarda-Huch-Schule und Lessinggymnasium zur Fünfzügigkeit haben die Braunschweiger Gymnasien eine Gesamtkapazität von 38 Klassen im 5. Jahrgang.

 

r die Spitzenjahre 2025/2026 und 2026/2027 soll eine gemeinsam mit den Gymnasien abgestimmte Struktur umgesetzt werden. Alle Gymnasien mit Ausnahme der Kleinen Burg, die derzeit über keinerlei räumliche Reserven verfügt werden mindestens eine zusätzliche Klasse aufnehmen müssen. Voraussetzungen hierfür sind zum einen die Fertigstellung der baulichen Erweiterungen und zum anderen die Beschaffung von mobilen Raumeinheiten als Interimslösungen zur Unterbringung der zusätzlichen Klassen. Als mittel- und langfristige Lösung ist vorgesehen, ein weiteres Gymnasium (Hoffmann-von-Fallersleben-Schule) zur nfzügigkeit auszubauen und das Lessinggymnasium so auszustatten, dass es in der Lage ist, jedes zweite Jahr sechsgig aufzunehmen. Zudem soll die anstehende bauliche Erweiterung des aktuell dreizügigen Gymnasiums Kleine Burg so gestaltet werden, dass es jedes zweite Jahr vierzügig aufnehmen kann.

 

Da es nicht möglich ist, auf den Grundstücken der Braunschweiger Gymnasien weder mit Erweiterungsbauten noch mit mobilen Raumeinheiten bis zu 44 5. Klassen in den Spitzenjahren und bis zu 41 5. Klassen mittel- und langfristig unterzubringen, ist zusätzlich eine dauerhafte Reduktion der Aufnahme von auswärtigen SuS unumgänglich.

 

Bei der Definition einer Regelung, die den Anteil der auswärtigen SuS entsprechend verringert, sind neben der Höhe der Anzahl der SuS aus den Gebieten, die dem Schulbezirk der Braunschweiger Gymnasien in Teilen zugeordnet sind (Landkreis Wolfenbüttel, Landkreis Gifhorn, Landkreis Helmstedt) zwei Kriterien handlungsleitend:

 

1. Regelungssrke der aktuellen Vereinbarungen mit den jeweiligen Kommunen

2. Zumutbarkeit hinsichtlich der Entfernung zu den alternativ zu besuchenden Schulen r die SuS

 

Bestimmte an Braunschweig grenzende Gemeinden des Landkreises Wolfenbüttel sind laut Schulbezirkssatzung Teil des Schulbezirks der Braunschweiger Gymnasien. Die Gemeinden im Nordbereich liegen deutlich näher an Braunschweig als an der Stadt Wolfenbüttel, in der sich die alternativ zu besuchenden Gymnasien befinden. Aus dem Südbereich der Gemeinden sind die Städte Braunschweig und Wolfenbüttel in etwa gleich weit entfernt. An der Oberschule Sickte, die zum Südbereich gehört, ist zudem die Einführung eines Gymnasial-zweigs geplant.

 

Der Südbereich der Samtgemeinde Papenteich (Landkreis Gifhorn) grenzt an Braunschweig und ist laut Satzung Teil des Schulbezirks des Lessinggymnasiums. Kinder aus dem Nordbereich der Samtgemeinde Papenteich können das Lessinggymnasium besuchen, wenn dort Kapazitäten frei sind. Der Nordbereich liegt näher an alternativ zu besuchenden Gymnasien im Landkreis Gifhorn.

 

Bestimmte an Braunschweig grenzende Gemeinden des Landkreises Helmstedt sind laut Schulbezirkssatzung Teil des Schulbezirks der Braunschweiger Gymnasien. Diese liegen deutlich näher an Braunschweig als die alternativ zu besuchenden Gymnasien des Landkreises Helmstedt (bis zu über 20 km). Aus diesem Grund soll hinsichtlich des Landkreises Helmstedt keine Veränderung erfolgen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Südbereich der Wolfenbütteler Gemeinden (Sickte inkl. Hötzum, Neuerkerode und Volzum, Veltheim, Evessen inkl. Hachum und Gilzum sowie Erkerode inkl. Lucklum) aus dem Schulbezirk der Braunschweiger Gymnasien sowie den Nordbereich der Samtgemeinde Papenteich (Adenbüttel, Rötgesbüttel, Meine, Gravenhorst, Wedelheine, Wedesbüttel, Vordorf, Rethen, Ohnhorst) aus dem Schulbezirk des Lessinggymnasiums zu nehmen. SuS, die aus diesen Bereichen an den Braunschweiger Gymnasien bis einschl. des Schuljahres 2024/2025 aufgenommen worden sind, können an diesen ihren Schulbesuch beenden.

 

Die in der Schulbezirkssatzung getroffene Regelung r den Besuch der besonderen Bildungsgänge (Musikzweig des Gymnasiums Gaußschule; altsprachlicher Zweig des Wilhelm-Gymnasiums nach der Umstellung des Abiturs von G 8 auf G 9 beginnend im Jahrgang 8) wird dahingehend geändert, dass eine Aufnahme der auswärtigen SuS nur im Rahmen der jeweiligen Aufnahmekapazität der beiden Schulen möglich ist.

 

Die Schulleitungen der Braunschweiger Gymnasien sind über die geplanten Änderungen des Schulbezirks der Gymnasien informiert und tragen diese mit.

 

Gespräche mit den Landkreisen Wolfenbüttel und Gifhorn sind zu den vorgenannten Änderungen bereits geführt worden. Dort gibt es Verständnis für die geplanten Änderungen. Beide Landkreise nschen sich in der Angelegenheit eine abgestimmte, gemeinsame Kommunikation mit Braunschweig. Dem wird nachgekommen.

 

Damit einhergehende Teilkündigungen der Beschulungsvereinbarungen zwischen der Stadt Braunschweig und der Landkreise Wolfenbüttel und Gifhorn sollen unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schuljahresende bis spätestens Ende Januar 2025 ausgesprochen werden.

 

Eine Beschlussfassung über diese Änderungen des Schulbezirks, die zum Schuljahresbeginn 2025/2026 wirksam werden soll, ist bereits jetzt erforderlich, damit die Gymnasien die Änderungen in ihren Vorbereitungen auf das Schuljahr 2025/2026, die mit der Planung der Informationsveranstaltungen für das Anmeldeverfahren für den 5. Jahrgang im übernächsten Schuljahr bereits im Herbst 2024 beginnen, berücksichtigen können.

 

Zu ArtikeI I, Ziffer 3., Buchstabe a): Änderung der Schulbezirke der Grundschulen

Melverode und Stöckheim*

Der Verwaltungsausschuss hat am 28.08 2018 beschlossen, dass die Grundschule Stöckheim zu einer dreizügigen Ganztagsschule ausgebaut werden soll (s. Ds 18-07732-01). Außerdem hrt die Schule die einzügige Außenstelle Leiferde, die ebenfalls zur Ganztagsschule ausgebaut werden soll (s. Ds 18-09522), mit einem eigens zugewiesenen Schulbezirk.

 

Aufgrund der demografischen Entwicklung werden die Schülerzahlen an der Grundschule Stöckheim perspektivisch steigen, und somit kann die Aufnahme aller Kinder im 1. Jahrgang ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht mehr gewährleistet werden. Ursächlich für diese Entwicklung ist u. a. das in den letzten Jahren entstandene neue Wohnbaugebiet „Stöckheim-Süd“, in dem viele zukünftig schulpflichtige Kinder wohnhaft sind.

In der Vergangenheit wurde mehrfach berichtet, dass die Grundschule Stöckheim trotz der in Umsetzung oder Planung befindlichen Wohnbaugebiete im Schulbezirk nicht zusätzlich baulich erweitert wird, da es in der benachbarten Grundschule Melverode dauerhaft genügend freie Schulplätze gibt, um zusätzliche Kinder zu beschulen. Für die beiden Grundschulen Melverode und Stöckheim wurde zudem die Einführung des Ganztags zum kommenden Schuljahr 2024/2025 beschlossen (Ds 23-21836).

 

Aus diesem Grund werden wie in der als Anlage 2 beigefügten Karte und der als Anlage 1 beigefügten Änderungssatzung dargestellt einige Straßen, die bisher dem Grundschulbezirk Stöckheim zugeordnet sind und im nördlichen Teil des Schulbezirks und damit unmittelbar angrenzend zum Grundschulbezirk Melverode liegen, ab dem Schuljahr 2025/2026 dem Grundschulbezirk Melverode zugeordnet. Hinzu kommt der Bereich des neuen geplanten

Wohnbaugebiets „Trakehnenstraße/Breites Bleek“, das sich bisher noch nicht in der Umsetzung befindet. Die Grundschule Melverode ist von diesen Straßen aus dem derzeitigen Grundschulbezirk Stöckheim fußufig auf einem gut ausgebauten und beleuchteten Fuß- und Radweg auf der östlichen Seite der Leipziger Straße erreichbar. Mit der Stadtbahn kann die Grundschule Melverode über die Haltestelle „Militschstraße“ in wenigen Minuten erreicht werden.

 

Die neue Zuordnung der Straßen bzw. Adressen erfolgt für die SuS des 1. Schuljahrgangs ab dem Schuljahr 2025/2026 jahrgangsweise aufsteigend.

 

Zu Artikel I, Ziffer 3., Buchstabe b): Schulbezirk der Grundschule Schölkestraße*

Der Verwaltungsausschuss hat am 17.03.2020 beschlossen, dass eine neue zweizügige Grundschule im westlichen Ringgebiet an der Schölkestraße zum Schuljahresbeginn 2024/2025 errichtet werden soll (s. Ds 19-12335-02). Abweichend davon wird diese Schule erst zum Schuljahresbeginn 2025/2026 starten

 

Die schulorganisatorische Entscheidung zur Errichtung der Schule macht es erforderlich, für diese gemäß § 63 Abs. 2 NSchG einen Schulbezirk festzulegen und die Schulbezirkssatzung entsprechend zu ändern.

 

Aufgrund der bereits realisierten Wohnbaugebiete im Schulbezirk der Grundschule Diesterwegstraße und den damit steigenden Schülerzahlen ist die zusätzliche neue Grundschule erforderlich. Sie soll mit ihrem Schulbezirk die Grundschule Diesterwegstraße entlasten und zukünftig die SuS aufnehmen, die infolge des in Planung befindlichen Wohnbaugebiets Feldstraße, erwartet werden. Außerdem soll die neue Grundschule die Grundschule Bürgerstraße ebenfalls entlasten, da auch an dieser Schule deutlich steigende Schülerzahlen in den kommenden Schuljahren erwartet werden. Somit werden auch einige Straßen dieses Grundschulbezirks dem neuen Schulbezirk zugeordnet. In der beigefügten Karte ist als Anlage 3 der Schulbezirk der Grundschule Schölkestraße dargestellt.

Die neue Zuordnung der Straßen bzw. Adressen erfolgt für die SuS des 1. Schuljahrgangs ab dem Schuljahr 2025/2026 jahrgangsweise aufsteigend. Eine Beschlussfassung hierüber ist bereits jetzt erforderlich, damit die Neuregelung in der Anmeldewoche, die in der Zeit vom 02.05. bis 08.05.2024 für die Schulanfängerinnen bzw. -anfänger des Schuljahres 2025/2026 stattfindet, berücksichtigen werden kann. Die Grundschule Diesterwegstraße wird das Anmeldeverfahren für die Grundschule Schölkestraße für das Schuljahr 2025/2026 übernehmen. Mit den Schulleitungen ist dieses Vorgehen abgestimmt.

 

Über die Bezeichnung der zu errichtenden Schule als „Grundschule Schölkestraße“

(s. Ds 24-23243) entscheidet der Stadtbezirksrat 310 Westliches Ringgebiet abschließend in der gleichen Sitzung, in der dieser zur Änderung der Schulbezirkssatzung angehört wird.

 

Zu Artikel I, Ziffer 3., Buchstabe c): Schulbezirk der Grundschule lkenrode/Waten-büttel

In Abstimmung mit der Schulleitung der Grundschule Völkenrode/Watenbüttel sollen die bisherigen zwei Einzelschulbezirke Völkenrode und Außenstelle Watenbüttel zu einem einheitlichen Schulbezirk zusammengefasst werden.

 

In den letzten Schuljahren haben sich die Zahlen der SuS in den beiden Einzelschulbezirken sehr unterschiedlich entwickelt. In Völkenrode sind daher eher kleine Klassen gebildet worden. In Watenbüttel sindufiger große Klassen gebildet worden, die an der Teilungsgrenze zur Bildung einer weiteren Klasse lagen.

 

Durch die bereits vorliegenden Geburtenzahlen der zukünftigen schulpflichtigen Kinder im Ortsteil Watenbüttel (unter Berücksichtigung der Baugebiete Otto-Bögeholz-Straße und

Okeraue) würde diese Teilungsgrenze zukünftig überschritten werden. Die räumlichen Kapazitäten am Schulstandort Watenbüttel sind für eine Zweizügigkeit (acht Klassen) nicht ausreichend, weshalb der Überhang an SuS am Schulstandort Völkenrode beschult werden soll.

Damit wären die Klassen gleichmäßiger ausgelastet und die räumlichen Möglichkeiten bestmöglich genutzt.

 

Die Einrichtung des zusammengefassten Schulbezirks soll mit Wirkung zum Schuljahresbeginn 2025/2026 gelten. Eine Beschlussfassung hierüber ist bereits jetzt erforderlich, damit die Grundschule Völkenrode/Watenbüttel die Neuregelung in der Anmeldewoche, die in der Zeit vom 02.05. bis 08.05.2024 für die Schulanfängerinnen bzw. -anfänger des Schuljahres 2025/2026 stattfindet, berücksichtigen kann.

 

Zu Artikel I, Ziffer 3., Buchstabe d): Ergänzung der Zuordnung von Straßen

Es handelt sich um die Benennung neuer Straßen, die seit der letzten Änderung der Schulbezirkssatzung im vergangenen Jahr vom Stadtbezirksrat 112 Wabe-Schunter-Beberbach beschlossen worden sind, und dem Grundschulbezirk Querum zugeordnet werden.

 

 

* Die von den geplanten Änderungen der Grundschulbezirke betroffenen Geschwisterkinder, die die andere als die bisher zuständige Grundschule besuchen müssten, können im Rahmen einer im Einzelfall zu prüfenden Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) dann die bisher zuständige Grundschule besuchen, wenn es nachvollziehbare Gründe für eine entsprechende Ausnahme gibt (z. B. die Unmöglichkeit der Organisation der Betreuung der Kinder, wenn diese unterschiedliche Schulen besuchen). Eine allgemeine „Geschwisterregelung“ ist in solchen Fällen nicht möglich, da das Niedersächsische Schulgesetz diese nur bei Schulen mit Aufnahmebeschränkungen vorsieht (§ 59 a NSchG). Bei Grundschulen mit festgelegten Schulbezirken greift § 63 NSchG wie beschrieben.

 

 

Zum besseren Verständnis kann über den nachfolgenden Link die Lesefassung der zurzeit geltenden Schulbezirkssatzung eingesehen werden:

 

https://www.braunschweig.de/leben/schule_bildung/schulportal/schulen/schulbezirke.php

 

 

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Anlagen

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