Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-05463  

Betreff: Dringlichkeitsantrag: Flohmärkte sind Kulturgut und sollen nicht verboten werden
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag (öffentlich)
Federführend:0100 Steuerungsdienst   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
26.09.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
26.09.2017    Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:
 

Dem Wesen des Dringlichkeitsantrages der Linksfraktion (17-05441) wurde durch die Verwaltung mit der Mitteilung (17-05441-01) bereits entsprochen, bevor dieser überhaupt in den Rat eingebracht wurde. Er ist damit entbehrlich.

 

Der jetzt gestellte Dringlichkeitsantrag ist zum einen eine Resolution, die darauf abzielt, dass nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz dieser Sachverhalt im Sinne der Flohmärkte rechtlich geregelt wird. Hier waren gewerbliche Floh- und Trödelmärkte an Sonntagen durch ein Urteil des VG Neustadt ab 2009 ebenfalls untersagt und ab 2014 durch ein entsprechendes Landesgesetz wieder zulässig.

 

Zum anderen wird die Verwaltung gebeten, die Ausnahmeregelung im Sinne der gewerblichen Floh- und Trödelmärkte anzuwenden und möglichst viele Ausnahmen zuzulassen. Dabei sollen die Anbieter darüber informiert werden, unter welchen rechtlichen Bedingungen – besonderer Anlass, städtisches Fest o.ä. – eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

 


Der Rat der Stadt Braunschweig fordert die zukünftige niedersächsische Landesregierung auf, die rechtliche Basis dafür zu schaffen, dass gewerbliche Floh- und Trödelmärkte zukünftig an Sonntagen wieder zugelassen werden.

Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten, sich mit den Anbietern von gewerblichen Floh- und Trödelmärkten in Verbindung zu setzen, um zu erreichen, dass möglichst viele gewerbliche Floh- und Trödelmärkte an Sonntagen durchgeführt werden können, schon bevor eine mögliche Gesetzesänderung durch die Landesregierung erfolgt. Dazu sind die Ausnahmeregelungen im Einzelfall des Feiertagsgesetzes zu nutzen. Das Ergebnis der Gespräche ist dem Rat mitzuteilen.

 


Anlagen: keine
 

 

Stammbaum:
17-05463   Dringlichkeitsantrag: Flohmärkte sind Kulturgut und sollen nicht verboten werden   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
17-05470   Flohmärkte sind Kulturgut und sollen nicht verboten werden Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag 17-05463   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)

Erläuterungen und Hinweise