Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-09462-01
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Sachverhalt:
Vorwort:
Um der Verpflichtung zur EU-konformen Sicherung des FFH-Gebietes nachzukommen und einem bereits anhängigen Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland entgegenzuwirken, sind alle noch offenen Sicherungsverfahren im Land Nieder-sachsen nach Maßgabe des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz bis Ende des Jahres 2018 abzuschließen.
Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf. Diesem Verfahren wird seitens der Verwaltung nicht nur gefolgt. Vielmehr hat die Verwaltung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus erhebliche Anstrengungen unternommen, um Ak-teure, die durch die geplante Naturschutzgebietsverordnung potentiell berührt werden könn-ten, miteinzubeziehen.
Das Unterschutzstellungsverfahren ist nunmehr beendet.
Die gefundenen Regelungen ermöglichen nach Auffassung der Verwaltung einen ausgewo-genen Ausgleich zwischen dem berechtigten Nutzungs- und Erholungsinteresse der Bürger auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite. Zudem wer-den die Nutzungen des Schutzgebietes, insbesondere die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, nicht mehr als erforderliche Einschränkungen unterworfen. Dabei wird hinsichtlich der Bewirt-schaftungsvorgaben auch berücksichtigt, dass insbesondere Eichenwälder für ihren langfris-tigen Erhalt auf den hier vorherrschenden Standorten einer steuernden Einflussnahme bedürfen.
Der Stadtbezirksrat hat den vorliegenden Verordnungsentwurf mehrheitlich beschlossen.
Im Rahmen der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 4.12.2018 zu der Beschlussvorlage 18-09462 hat die CDU-Fraktion um Klärung der nachfolgenden Fragen gebeten. Der Planungs- und Umweltausschuss hat die Beschlussvorlage passieren lassen mit der Aufforderung an die Verwaltung die o. g. Fragen zur Sitzung des Verwaltungs-ausschusses zu beantworten.
Die Verwaltung beantwortet wie folgt:
1. Wie weit geht der Entwurf zur Naturschutzgebiets-Verordnung über die Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU hinaus? Wie wird das sachlich und fallweise begründet?
Antwort:
Die Fragestellung impliziert, dass seitens der EU-Kommission für alle Arten und Lebensraumtypen jeweils fachinhaltliche Standards normiert wurden. Diese Annahme ist unzutreffend. Vielmehr normiert der Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden FFH– Richtlinie), dass der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet sein muss.
Mit einer Unterschutzstellung eines FFH-Gebietes wird grundsätzlich bezweckt, einen günsti-gen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
Es muss gewährleistet sein, dass das Schutzregime die qualifizierten Anforderungen nach § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG erfüllt. Dazu ist durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird und insbesondere das Verschlechterungsverbot eingehalten wird. Gleichwohl müssen die Regelungen der Schutzgebietsverordnung den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnungen ist jeweils der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse zu betrach-ten. Inhaltlich ist dabei den fachlichen Anforderungen einerseits und dem Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit andererseits Rechnung zu tragen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Zuge der Ausweisung des jeweiligen Schutzgebiets zu prüfen, ob und welche Beschränkun-gen/Auflagen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit zur Anwendung gebracht werden.
Dieser Vorgabe kommt die Verwaltung auf Grundlage der Anforderungen des Erlasses „Un-terschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ (im Folgenden: Walderlass), der Arbeitshilfen des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: NLWKN) sowie in enger Abstim-mung mit der beratenden Landesfachbehörde - NLWKN - nach.
2. Warum sind die Habitatbäume zusätzlich zu den ohnehin naturschutzrechtlich geschützten Horst- und Höhlenbäumen auszuweisen?
Antwort:
Die Habitatbäume müssen nicht zusätzlich zu den bestehenden Horst– und Höhlenbäumen ausgewiesen werden. Bestehende Horst- und Höhlenbäume werden bei den auszuweisenden Habitatbäumen mitberücksichtigt. Dies wurde auch so kommuniziert (vgl. Einwendertabelle Nr. 36).
3. Warum kann der Vorstellung der Forstgenossenschaft Rautheim, statt der Ausweisung von 6 Habitatbäumen je Hektar Waldfläche bei 3 auszuweisenden Habitatbäumen zu bleiben, nicht entsprochen werden?
Antwort:
Der Vorstellung kann nicht entsprochen werden, da der maßgebliche Walderlass bei Vorlie-gen bereits einer der vorkommenden wertbestimmenden Arten „Großes Mausohr“ und „Bechsteinfledermaus“ explizit mindestens 6 Habitatbäume pro Hektar vorsieht (vgl. Walder-lass, Anlage zu Nummer 1.6; Abschnitt A i. V. m. Abschnitt B IV Nr. 1 c).
Im Übrigen belegt eine aktuelle Erfassung der Habitatbäume, dass im Rautheimer Forst min-destens 9 Habitatbäume/ha bereits vorhanden sind (vgl. Einwendertabelle Nr. 25).
4. Womit wird belegt, dass ein Vorkommen der Bechsteinfledermaus nicht nur vermutet, son-dern real nachweisbar ist? Wenn belastbar nachweisbar, wie, wann und wo?
Antwort:
Die fachliche Wertung zum Vorkommen der Bechsteinfledermaus erfolgte durch den NLWKN auf Grundlage der Fledermauskartierung aus dem Jahre 2012 der Biodata GbR. Hierbei ist die Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet mit Reproduktionsnachweis nachgewiesen worden (vgl. Einwendertabelle Nr. 94).
Die Fachbehörde für Naturschutz innerhalb des NLWKN hat auf Grundlage der vorhandenen Daten die Fledermausart als Zielart in den Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet eingetragen.
Ferner hat der NLWKN das Vorkommen der Bechsteinfledermaus auch per Email - zuletzt vom 16.11.2018 - bestätigt.
Darüber hinaus gibt es direkte Nachweise des Großen Mausohres, so dass die getroffenen Regelungen ohnehin erforderlich sind.
5. Warum beziehen sich die meisten Vorgaben der UNB BS auf die gesamte Waldfläche, statt auf die tatsächliche Waldfläche der schützenswerten Lebensraumtypen? Stimmt es, dass diese Flächen digital und damit betriebsweise auswertbar erfasst sind? Warum erhält die Forstgenossenschaft diese Daten trotz wiederholter Nachfrage nicht? Wann und wie können diese Daten der Forstgenossenschaft zugänglich gemacht werden?
Antwort:
Die Vorgaben beziehen sich auf das gesamte auszuweisende Naturschutzgebiet. Je nach den vorliegenden Gegebenheiten (u. a. Schutzstatus, Lebensraumtyp oder Vorkommen der wertbestimmenden Tierarten) sind die Regelungen spezifiziert.
Die vorkommenden Fledermausarten begründen beispielsweise die Einbeziehung der gesamten Waldfläche bezüglich der naturschutzfachlich erforderlichen Vorgaben, da sich deren Vorkommen nicht auf einzelne Lebensraumtypen beschränken (vgl. Einwendertabelle u. a. Nr. 88, 120). Im Übrigen schließt auch die derzeitige LSG-Verordnung die Flächen mit ein.
Die hier vorliegende Basiserfassung vom NLWKN, insbesondere die Lebensraumtypenkartierung, ist Grundlage für den Erhaltungs- und Entwicklungsplan und dort in Form von Karten enthalten. Dieser steht seit November 2017 online zur Verfügung. Wiederholte Nachfragen sind hier nicht bekannt. Wenn die GIS-Shapes seitens der Forstgenossenschaften gewünscht werden, müssten diese von dem Auftraggeber der Basiserfassung, dem NLWKN, angefordert werden (vgl. Einwendertabelle Nr. 2).
6. Warum werden die Flächen, die keinem Lebensraumtypus zugeordnet werden können, und so junge Bäume tragen, dass sie erst in 50 – 90 Jahren UNB-konform werden, trotzdem mit hoheitlichen Einschränkungen belegt? Woraus könnte hier ein Kompromiss bestehen?
Wie wird begründet, dass der Versuch, einen Kompromiss zu erreichen, abgelehnt wird?
Sollte ein derartiger Versuch unternommen worden sein, möchten wir gern wissen wann, wie, mit welchen beteiligten Personen bzw. warum dieser Versuch gescheitert ist.
Antwort:
Die Verwaltung hat über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus erhebliche Anstrengungen unternommen, um Akteure, die durch die geplante Naturschutzgebietsverordnung potentiell berührt werden könnten, miteinzubeziehen.
Der Entwurf der Schutzgebietsverordnung wurde bereits im Vorfeld (2016) mit dem Nieder-sächsischen Forstamt sowie den Forstgenossenschaften Mascherode und Rautheim erörtert. Aufgrund der von dort vorgebrachten Einwendungen fand eine erste Überarbeitung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung statt.
Anhand dieses überarbeiteten Entwurfs erfolgte Anfang 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege. Im Anschluss fand im September 2017 die öffentliche Auslegung statt, im Rahmen derer jeder Bürger Anregungen und Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterschutzstellung vorbringen konnte. Darüber hinaus gab es am 15. März 2018 eine öffentliche Informationsveranstaltung, bei der anschließend umfassend auf sämtliche Fragen der Öffentlichkeit eingegangen wurde.
In einem weiteren gemeinsamen Termin am 20. April 2018 kam es im Beisein der beiden Forstgenossenschaften und dem betreuenden Förster zu dem Einvernehmen, dass keine Einwände mehr gegen den dort endabgestimmten Verordnungsentwurf mehr bestehen. Die Forstgenossenschaft Rautheim hat dieses Einvernehmen sodann Ende August diesen Jahres zurückgenommen.
Naturschutzgebiete sind festgelegte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft vorgesehen ist. Allgemeines Ziel des beabsichtigten Naturschutzgebietes ist u. a. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Entwurf der Verordnung enthält aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit der einzelnen Gebietsbereiche abgestufte Regelungen insbesondere hinsichtlich der forstlichen Einschrän-kungen.
Im Hinblick auf die Schutzziele des Gesamtgebietes sind jedoch auch Regelungen auf nicht LRT-Flächen erforderlich, da Gegenstand der Unterschutzstellung z. B. auch Tier- und Pflan-zenarten sind. Diese bedürfen auch Schutz in Gebieten mit verhältnismäßig jungen Bäumen.
7. Warum konnte dem Vorschlag der Forstgenossenschaft Rautheim, einen Waldtausch vor-zunehmen, nicht entsprochen werden, obwohl die angebotene Fläche in erreichbarer Nähe lag?
Antwort:
Eine diesbezügliche konkrete Anfrage der Forstgenossenschaft Rautheim im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens ist nicht bekannt.
8. Wieso kann der Landkreis Wolfenbüttel die Waldflächen im selben FFH-Gebiet anders als Braunschweig (hier Naturschutzgebiet) als Landschaftsschutzgebiet ausweisen? Warum genügt das für den Landkreis Wolfenbüttel zur Erfüllung der EU-Vorgaben? Warum genügt das für Braunschweig nicht?
Antwort:
Grundsätzlich ist eine Sicherung von FFH–Gebieten durch die Ausweisung eines Natur-schutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes möglich.
Die richtige Schutzgebietskategorie ist im konkreten Fall anhand der vorliegenden Umstände des Einzelfalles festzulegen.
Im Landschaftsrahmenplan (LRP) der Stadt Braunschweig wurde bereits die naturschutz-fachliche Einordnung in die Schutzgebietssystematik des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgenommen. Danach ist das gesamte Gebiet auf dem Braunschweiger Stadt-gebiet als potentielles Naturschutzgebiet und nicht als potentielles Landschaftsschutzgebiet eingestuft.
Auch das Regionale Raumordnungsprogramm hat das Gebiet zu einem Vorranggebiet für Natur und Landschaft erklärt.
Die Bewirtschaftungsauflagen nach dem Walderlass (insbes. hier 6 Habitatbäume pro ha) sind unabhängig davon festzulegen, ob ein Gebiet als Naturschutzgebiet oder als Land-schaftsschutzgebiet ausgewiesen wird.
Ferner ist bei einer Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet eine Entschädigungsmöglich-keit nach der Erschwernisausgleichsverordnung–Wald gegeben, die derzeit noch nicht bei einer Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet gegeben ist. Dies soll zukünftig aller-dings angepasst werden.
Nach allem würde eine Unterschutzstellung als LSG der städtischen Fachplanung widerspre-chen, naturschutzfachlich nicht sachgerecht sein und auf Grund einer anderen Regelungs-systematik auch für den Rechtsanwender deutlich unfreundlicher, weil unübersichtlicher, werden. Die Bewirtschaftungsauflagen gemäß Unterschutzstellungserlass müssten gleichlautend umgesetzt werden und die Eigentümer hätten derzeit noch keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Einwendertabelle Nr. 3).
Der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Wolfenbüttel umfasst zu-dem auch Flächen, die von anderer Nutzung geprägt sind (z. B. Landwirtschaft).
9. Wenn die Landesregierung in der Drucksache 18/1180 in einer Anfrage schriftlich darauf hinweist, dass es kein Vertragsverletzungsverfahren geben wird, wenn die Schutzgebietsausweisung erst nach dem 31.12.2018 in Kraft tritt, warum wird im PLUA und damit für den Rat der Stadt Braunschweig dieser zeitliche Druck aufgebaut? Irrt die Landesregierung? Wie kann das belegt werden?
Antwort:
Zunächst ist klarzustellen, dass bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundes-republik Deutschland anhängig ist. Aufgrund der mangelnden Sicherung der FFH-Gebiete hatte die EU-Kommission am 18.02.2014 zunächst ein EU-Pilotverfahren gegen die Bundes-republik Deutschland eröffnet. Am 27.02.2015 mündete das Verfahren in das zurzeit anhän-gige Vertragsverletzungsverfahren wegen der mangelnden Sicherung und der mangelnden Festsetzung von erforderlichen Pflegemaßnahmen.
Um die bestehenden Mängel zu beseitigen, hatten der NLT und das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) am 31.07.2014 eine „Politische Zielvereinbarung zwischen dem MU als oberster Naturschutzbehörde und dem NLT als kommunalem Spitzenverband der 37 niedersächsischen Landkreise und der Region Hannover“ unterzeichnet. Danach sol-len die FFH-Gebiete bis 2018 vollständig gesichert und die Maßnahmenplanung für die Ge-biete bis 2020 abgeschlossen sein.
Dies ist in der angeführten Drucksache 18/1180 auch entsprechend dargestellt.
Der Bund hat o. g. Zeitplanung gegenüber der EU-Kommission im Rahmen verschiedener Mitteilungsschreiben kommuniziert. Die EU-Kommission hat sich bislang offiziell nicht dazu positioniert (vgl. Drucksache 18/1180). Die EU-Kommission hat mit Blick auf das Ende des Jahres 2018 keine Aussage getroffen bzw. Forderung formuliert (a. a. O.).
Die Landesregierung hat in der angeführten Drucksache auf die nachfolgende Frage:
„Ist es zutreffend, dass die Europäische Kommission angekündigt hat, dass sie das Vertrags-verletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien fortführen wird, wenn die hoheitliche Sicherung der Schutzgebiete bis zum Jahresende nicht abgeschlossen ist?“
Folgendes geantwortet:
„Nein. Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.“
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es kein Vertragsverletzungsverfahren ge-ben wird, wenn die Schutzgebietsausweisungen erst nach dem 31.12.2018 abgeschlossen sind. Zum einen ist - wie dargestellt - ein Vertragsverletzungsverfahren bereits anhängig und zweitens hat sich die EU – Kommission schlichtweg nicht positioniert, so dass eine andere Aussage – auf die konkret gestellte Frage - nicht möglich war bzw. ist.
10. Vor dem Hintergrund, dass Eichen, wenn sie in das Umfeld der in Klammern genannten sog. Edellaubbaumarten (Esche, Ahorn, Linde, Vogelkirsche, Ulme, Elsbeere, Buche) keine Chance haben, sich gegen die Konkurrenz der in Klammern genannten Baumarten zu behaupten, bitten wir um Erklärung, warum den Mitgliedern der Forstgenossenschaft Rautheim trotzdem derartige Anpflanzungen vorgeschrieben werden sollen, zumal das außerdem einer Förderung der Biodiversität entgegenstehen würde.
Antwort:
Die in den zu schützendem Waldgebiet vorherrschenden LRT (9160, 9170) werden durch Eichen geprägt, die sich durch die jahrzehntelange forstwirtschaftliche Nutzung der Forstge-nossenschaften entwickelt haben. Diese LRT sind durch die FFH-Richtlinie geschützt und zwingend zu erhalten. Gemeinsames Ziel ist der Erhalt der Eichenlebensraumtypen durch Fortführung der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung. Die detaillierten Vorgaben aus dem Verordnungsentwurf ergeben sich aus dem Walderlass (vgl. Einwendertabelle Nr. 60).
11. Stimmt es, dass das Forstamt Wolfenbüttel bereits im Ausweisungsverfahren auf die Dif-ferenzen zwischen der Standortskartierung der Niedersächsischen Landesforsten für die FG Rautheim und Angaben im Gutachten – allerdings ohne Erfolg – hingewiesen hat? Warum wurde dem nicht gefolgt?
Antwort:
Es handelt sich um ein Missverständnis. Die in der Standortkartierung genannten Pflanzengesellschaften sind nicht gleichzusetzen mit FFH-Lebensraumtypen.
So sind z. B. einzelne Pflanzengesellschaften, wie Waldgersten-Buchenwald" bzw. „Kalk-Buchenwald" dem LRT-9130 Waldmeister-Buchenwald zuzuordnen (vgl. Drachenfels Juli 2016) (vgl. Einwendertabelle Nr. 38).
12. Wer untersagt aus welchen Gründen, dass – dem unstrittigen Klimawandel Rechnung tragend – Baumarten angebaut werden dürfen, die der Erderwärmung gerecht werden kön-nen?
Antwort: Gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1h) der Verordnung dürfen u. a. keine nichtheimischen oder gebietsfremden Arten aktiv ausgebracht oder angesiedelt werden. Die langfristige Anpassung der Baumartenwahl würde unter die ordnungsgemäße Forstwirtschaft fallen. Aufgrund des Klimawandels kann es dazu kommen, dass derzeit nichtheimische oder gebietsfremde Arten zu heimischen Arten werden. Somit wäre eine Ausbringung dieser Arten nicht mehr verboten und wäre somit ordnungsgemäße Forstwirtschaft (vgl. Einwendertabelle Nr. 12).
13. Womit wird der im NSG-VO-Entwurf bewirkte Verwaltungsaufwand u.a. an Melde- und
Genehmigungspflichten sowie mit der Erschwernisausgleichs-VO Wald verbundenen um-fangreichen Antragstellungs- und Dokumentationspflichten gerechtfertigt?
Antwort:
Die Melde- und Genehmigungspflichten der Verordnung sind naturschutzfachlich erforderlich, um insbesondere die Einhaltung der Schutzziele gemäß FFH-Richtlinie zu gewährleisten.
Die Regelungen der Erschwernisausgleichsverordnung wurden vom Land Niedersachsen erlassen und liegen somit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Verwaltung.
Hinsichtlich des Erschwernisausgleich ist nochmal darauf hinzuweisen, dass es derzeit nur bei einer Unterschutzstellung als NSG einen Erschwernisausgleich gibt. Es ist nicht verpflichtend diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. Einwendertabelle Nr. 15).
14. Was spricht gegen die Eingliederung der städtischen Waldrandwege (gemähte Rasenflä-chen) zwischen der Ortslage Mascherode und dem Rautheimer Wald in die Krautzone des Waldrandes?
In § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung ist der Erhalt und die Entwicklung von strukturreichen Waldrändern mit gestuftem Übergang zur Feldflur, als allgemeines Schutzziel formuliert. Dar-aus folgen keine konkreten Ver– oder Gebote.
Rasenflächen an siedlungsnahen Waldrändern sind nicht als Feldflur einzustufen. Als Feldflur sind z. B. eher die an landwirtschaftlichen Flächen grenzenden Waldränder im südöstlichen Bereich gemeint.
Eine Einbeziehung der siedlungsnahen Waldränder (gemähte Rasenflächen) ist naturschutz-fachlich nicht erforderlich und wäre auch nicht von einem Schutzziel der Verordnung abge-deckt.
15. Inwieweit sieht die Verwaltung aufgrund des vorliegenden Schriftsatzes einer spezialisierten Anwaltskanzlei, ein mögliches Prozessrisiko für die Stadt bei Beschluss der Vorlage (wir möchten hier nur an das Thema Fallersleber-Tor-Brücke erinnern)?
Antwort:
Die Verwaltung geht von keinem erhöhten, über dem allgemeinen liegenden Prozessrisiko aus.
Beschluss:
„Die als Anlage 1 zur Drucksache 18-09462 beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mascheroder- und Rautheimer Holz“ in der Stadt Braunschweig (NSG BR 153) wird in der anliegenden Form beschlossen.
Gleichzeitig wird die derzeit geltende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Mascheroder-, Rautheimer- und Salzdahlumer Holz“ in den Landkreisen Braunschweig und
Wolfenbüttel vom 17. September 1969 im Geltungsbereich der Stadt Braunschweig
aufgehoben.“
Anlage/n:
keine
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