Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 13092-01-01  

Betreff: Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung"


Änderungsantrag zur Vorlage 20-13092-01
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag (öffentlich)
  Bezüglich:
20-13092-01
Federführend:0100 Steuerungsdienst   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig Entscheidung
24.03.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Dieser Antrag / Anfrage bezieht sich auf folgende Vorlage:

Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung"

https://ratsinfo.braunschweig.de/ri/vo020.asp?VOLFDNR=1016526&;noCache=1

Sachverhalt:

 

Angesichts der sehr allgemeinen Formulierung "Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" ist eine zumindest zeitliche Begrenzung des ausnahmsweise erhöhten Entscheidungsrahmens angebracht und entspricht dem Kontrollauftrag des Rates. Im Verlauf der nächsten Sitzung (regulär am 19. Mai, bei Notwendigkeit durch eine geänderte Sachlage auch an einem früheren Zeitpunkt) könnte diese Regelung bei Bedarf geändert oder verlängert werden. 

Zur Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die anstehenden Ausgaben nicht, wie im TOP 18.2. schon ansatzweise begonnen, über ein Sachkonto für sonstige ordentliche Aufwendungen abzuwickeln, sondern ein dafür vorgesehenes, leeres außerordentliches Aufwandskonto zu verwenden, auf dem keine zweckfremden Buchungen stattfinden können.

Für dringende Entscheidungen sollte eine optionale Ratssitzung im letzten April-Drittel vorgehalten werden.

Die erhöhte Wertgrenze für die sogenannten "Flüchtlingsangelegenheiten" ist hingegen nicht mehr notwendig und kann in der regulären Begrenzung für laufende Geschäfte der Verwaltung aufgehen.

 


Der Rat möge beschließen,

 

1. in der Richtlinie des Rates "Geschäfte der laufenden Verwaltung" die Gültigkeit der beantragten Änderung bis längstens zur nächsten Ratssitzung festzulegen

2. sämtliche Buchungen für die Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen über das Sachkonto 5111xx "[außergewöhnliche] Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophen u. ä. Ereignissen" zu führen. 

xx steht hierbei für ein geeignetes Unterkonto mit Stand Null und keinen laufenden zweckfremden Buchungen.

3. Der Rat ersucht den Oberbürgermeister, für die 17. oder 18. Kalenderwoche eine zusätzliche Ratssitzung anzuberaumen, bei der ggfs. über die Fortführung der beantragten Richtlinienänderung oder andere Maßnahmen abgestimmt werden kann.

4. Abschnitt g) erhält folgende Fassung:

"die Zustimmung nach § 117 (1) NKomVG zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. nach § 119 (5) NKomVG zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu 100.000€. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Pandemie ist bis zu einem Betrag von 1.500.000 € im Einzelfall ein Geschäft der laufenden Verwaltung."

 


Anlagen:
 

 

Stammbaum:
20-13092   Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung"   20 Fachbereich Finanzen   Beschlussvorlage
20-13092-01   Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung"   20 Fachbereich Finanzen   Beschlussvorlage
13092-01-01   Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung" Änderungsantrag zur Vorlage 20-13092-01   0100 Steuerungsdienst   Antrag (öffentlich)
20-13092-02   Änderung Richtlinie § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffs "Geschäfte der laufenden Verwaltung"   20 Fachbereich Finanzen   Stellungnahme

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