Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14671
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mehlkamp und Heinenkamp" in der Stadt Braunschweig (NSG BR 164)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0100 Steuerungsdienst; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 113 Hondelage
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Anhörung
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24.11.2020
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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02.12.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.12.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Bei der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mehlkamp und Heinenkamp“ in der Stadt Braunschweig handelt es sich um eine Verordnung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG. Daher besteht die Beschlusszuständigkeit des Rates.
Rechtlicher Rahmen:
Mit dem vorgelegten Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung „Mehlkamp und Heinenkamp“ (im Folgenden: VO) soll ein ca. 56 ha großes Gebiet dauerhaft als Naturschutzgebiet gesichert werden und damit einhergehend die verpflichtende Anpassung an EU-Vorgaben erfolgen.
Im Jahr 1992 hat der Rat der EG mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie - erlassen. Die sogenannten FFH-Gebiete bilden gemeinsam mit den EU-Vogelschutzgebieten ein europaweit vernetztes Schutzgebietssystem mit der Bezeichnung „Natura 2000“.
Im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie waren von den Mitgliedsstaaten der EG geeignete Gebiete zu melden, aus denen die Europäische Kommission eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt hat.
Für den Bereich der Stadt Braunschweig wurde u. a. das insgesamt 1324 ha große FFH-Gebiet 101 „Eichen-Hainbuchenwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg “ von der ehemaligen Bezirksregierung gemeldet und seitens der EU-Kommission anerkannt. Der Teil des FFH-Gebietes auf dem Braunschweiger Stadtgebiet beträgt allerdings nur ca. 56 ha.
Die europäischen Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Gebiete nach Aufstellung der nationalen FFH-Gebietslisten so zu sichern, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bzw. wiederhergestellt werden kann. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Gebiete so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren unter Schutz zu stellen (vgl. Art 4 Abs. 4 FFH–Richtlinie). Diese Frist ist bereits abgelaufen.
Die momentanen Landschaftsschutzgebietsverordnungen decken diese Anforderungen nicht ab. Vor diesem Hintergrund ist das Gebiet schnellstmöglich entsprechend zu sichern. Dies soll mit der beabsichtigten VO erfolgen.
Hintergrund:
Das 1324 ha große FFH-Gebiet liegt überwiegend im Landkreis Helmstedt und auf dem Gebiet der Stadt Wolfsburg. Insbesondere, da der Teil des FFH-Gebietes 101 auf dem Braunschweiger Stadtgebiet nur einen niedrigen einstelligen Prozentsatz an der Gesamtfläche beträgt, war aus naturschutzfachlicher Sicht sowie auch aus Gründen der Rechtsklarheit eine möglichst einheitliche Verordnung mit der Stadt Wolfsburg sowie mit dem unmittelbar anliegenden Landkreis Helmstedt beabsichtigt.
Nach einem von Seiten der Verwaltung aus veranlassten Abstimmungstermin im Sommer 2019 zum weiteren Vorgehen mit den beiden ebenfalls betroffenen Unteren Naturschutzbehörden war die angestrebte gemeinschaftliche Erarbeitung einer Verordnung jedoch nicht darstellbar.
Um nichtsdestotrotz eine möglichst einheitliche Sicherung des FFH-Gebietes 101 zu erreichen, war in der Folge angedacht, insbesondere dem Aufbau des Verordnungsentwurfes des direkt angrenzenden Landkreises Helmstedt, auf dessen Gebiet der Großteil des FFH-Gebietes entfällt, zu folgen und – soweit einschlägig – die inhaltlichen Regelungen auf die betreffenden Flächen im Stadtgebiet zu übertragen.
Zudem erfolgte ein regelmäßiger Austausch zwischen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig und den Unteren Naturschutzbehörden Wolfsburg und Helmstedt.
Sicherungsmittel:
Naturschutzfachlich wurde für das gegenständliche Gebiet bereits im Landschaftsrahmenplan (LRP) der Stadt Braunschweig eine Einordnung in die Schutzgebietssystematik des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgenommen. Danach erfüllt das gesamte Gebiet, u. a. aufgrund seiner Funktion im Biotopverbund mit gemeinschaftlicher Bedeutung für Waldgebiete und der Vorkommen hochgradig bestandsgefährdeter oder im Regionsgebiet seltener und gefährdeter Arten und Lebensraumtypen, die fachlichen Voraussetzungen als Naturschutzgebiet. Auf Grund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes, welche u. a. durch das Vorkommen von drei unterschiedlichen Lebensraumtypen in größerer Ausdehnung sowie dem Vorkommen diverser wertgebender Arten auf verhältnismäßig engem Raum begründet ist, ist eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch das richtige Sicherungsmittel. Vorliegend ist der Schutz der Natur als solches geboten.
Neben den ausschlaggebenden fachlichen und rechtlichen Gründen ist festzustellen, dass der Landkreis Helmstedt sowie die Stadt Wolfsburg beabsichtigen, ihre jeweiligen Teilgebiete des FFH-Gebietes ebenfalls als Naturschutzgebiet zu sichern. So wird auch dem Ziel einer möglichst einheitlichen Sicherung des Gesamtgebietes entsprochen.
Handlungsverpflichtung:
Mit Schreiben vom 11. April 2020 wurde die Stadt Braunschweig nunmehr vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (im Folgenden: MU) fachaufsichtlich angewiesen, bis spätestens zum 30.06.2020 zu den noch nicht abgeschlossenen Sicherungsverfahren die Verordnungsentwürfe zu erstellen, die – nach zuvor erfolgter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 14 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sowie Auswertung und Bewertung der Ergebnisse – als beratungsreife Entwürfe den politischen Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden können und bis spätestens zum 15.10.2020 die Verordnungen zu beschließen.
U. a. auf Grund des umfangreichen Prüfungsbedarfs aus den Beteiligungsverfahren sowie des Erfordernisses der Wiederholung des Beteiligungsverfahrens konnte dieser Zeitplan nicht gehalten werden. Stattdessen ist der nunmehr angestrebte Gremienlauf dem MU als beabsichtigte Zeitschiene berichtet worden.
Verordnung:
Die Verwaltung hat eine umfangreiche Begründung zur beabsichtigten VO verfasst, in der ein Großteil von den Regelungen der VO näher erläutert, Anwendungsfälle konkretisiert bzw. klargestellt sowie Hintergründe zu einzelnen Regelungen ergänzend erläutert werden. Auf diese Begründung wird ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Die Begründung zur VO ist als Anlage 5 beigefügt.
Der Aufbau der VO sowie die getroffenen Regelungen zu den Verboten (§ 3 VO) und allgemeinen Freistellungen (§ 4 Abs. 1 – 5 Nr. 1 VO) folgen im Wesentlichen der Musterverordnung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: NLWKN) in der Fassung vom 20. Februar 2018 (Muster-VO). Die weitergehenden Beschränkungen der Forstwirtschaft auf Flächen der Lebensraumtypen sowie Flächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4 VO) ergeben sich aus dem gemeinsamen Runderlass „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ des MU und des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) in der Fassung vom 21. Oktober 2015 (im Folgenden: Sicherungserlass). Der Sicherungserlass ist behördenverbindlich und wurde entsprechend in der VO umgesetzt.
Im Einzelnen enthält § 1 der VO allgemeine Informationen zum Naturschutzgebiet. § 2 umfasst den allgemeinen und speziellen Schutzzweck für das gesamte Naturschutzgebiet sowie die Erhaltungsziele der einzelnen FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten gemäß der Vogelschutzrichtlinie. § 3 regelt die Verbote im Naturschutzgebiet.
§ 4 regelt die umfangreichen Freistellungen, die von den Verboten des § 3 der VO ausgenommen sind. Die Freistellungen betreffen neben den allgemeinen Betretensrechten insbesondere die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, Jagd und Grünlandnutzung sowie die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
§ 5 sieht eine rechtliche Befreiungsmöglichkeit von den Verboten des § 3 der VO vor. §§ 6 und 7 regeln die Anordnungsbefugnisse der Unteren Naturschutzbehörde bei Verstößen gegen die VO sowie die Duldungspflichten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten. § 8 enthält Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO und § 9 regelt abschließend das Inkrafttreten der VO.
Verfahrensablauf:
Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf (vgl. § 14 NAGBNatSchG.
Diesem Verfahren wird seitens der Verwaltung gefolgt.
Der Erstentwurf der VO wurde samt Kartenmaterial im April 2020 den Eigentümern zur Kenntnis und zur Stellungnahme übersandt.
Im direkten Anschluss daran erfolgte die erste öffentliche Auslegung des VO-Entwurfs nebst umfassender Begründung in der Zeit vom 15. Mai bis zum 16. Juni 2020, im Rahmen derer jede Bürgerin und jeder Bürger Anregungen sowie Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterschutzstellung vorbringen konnte. Parallel dazu wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege, durchgeführt.
Neben einer Vielzahl unterschiedlichster Einwendungen ging seitens der Eigentümer auch ein umfangreicher Einwendungsschriftsatz einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ein.
Je nach den jeweiligen Belangen variierte die Stoßrichtung der Einwendungen in zu weitreichende bzw. nicht ausreichende Regelungen für einen zielführenden Schutz der Natur.
Die Verwaltung hat in der Folge die Kanzlei „Appelhagen Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB“ (im Folgenden: Fachanwaltskanzlei) beauftragt, die anwaltlich vorgebrachten Einwendungen zu prüfen und auszuwerten, um eine schnellstmögliche und fachgerechte Abarbeitung sicherzustellen. Die Prüfung des umfangreichen Einwendungsschriftsatzes konnte seitens der Fachanwaltskanzlei bis Ende August abgeschlossen werden.
Im Anschluss hat die Verwaltung die erhobenen Einwendungen insgesamt nebst der Stellungnahme der Fachanwaltskanzlei geprüft und soweit sinnvoll, möglich und zielführend in den VO-Entwurf eingearbeitet. Auch die Begründung zur VO wurde in diesem Rahmen nochmalig im Detail angepasst.
Der überarbeitete VO-Entwurf wurde daraufhin erneut vom 8. September bis zum 9. Oktober 2020 in die öffentlichen Beteiligungsverfahren (TöB-Beteiligung sowie öffentliche Auslegung) gegeben.
Auch in diesem Rahmen ging wiederum ein umfangreicher anwaltlicher Einwendungsschriftsatz für die Eigentümer ein, der erneut zur Prüfung an die Fachanwaltskanzlei übergeben wurde. Diese und auch die weiterhin eingegangenen Einwendungen entsprachen im Kern der Stellungnahmen des ersten öffentlichen Beteiligungsverfahrens.
Im Ergebnis konnten die anwaltlich vorgebrachten Einwendungen aber begründet entkräftet werden.
Die Tabellen der ausgewerteten Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsverfahren samt Umgang der Verwaltung liegen dieser Vorlage anbei.
Ergebnis:
Die gefundenen Regelungen ermöglichen nach Auffassung der Verwaltung einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzungsinteressen (insbesondere der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bürgerinnen und Bürger) auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite und führen im Ergebnis zu einer europarechtskonformen Sicherung des Gebietes.
Für die sich in Zukunft ergebenden Einschränkungen der Forstwirtschaft aus dem Sicherungserlass besteht ein Anspruch auf Erschwernisausgleich. Dieser richtet sich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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358,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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635,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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3,5 MB
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5
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(wie Dokument)
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344,2 kB
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6
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(wie Dokument)
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719,3 kB
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7
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(wie Dokument)
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45,2 MB
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8
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(wie Dokument)
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658 kB
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9
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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