Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-09101-03
|
|
Sachverhalt:
Ablehnung im Stadtbezirksrat 331 - Nordstadt:
Die Aufwandsspaltung für den südlichen Radweg des Rebenringes wurde vom Stadtbezirksrat 331 - Nordstadt - am 20. November 2018 mit der Begründung, dass der Radweg vor den Kanalarbeiten noch intakt gewesen sei, abgelehnt (0 dafür, 0 dagegen, 13 Enthaltungen).
Der südliche Radweg des Rebenringes (beitragspflichtiger Teilstreckenausbau zwischen Pockelsstraße und Mühlenpfordtstraße) war bereits vor den Kanalbaumaßnahmen in einem erneuerungsbedürftigen Zustand. Die Verwaltung hatte für 2016 geplant, die Erneuerung des Radweges durchzuführen. Aufgrund der auftretenden Verkehrsbehinderungen nach Eintritt des Kanalschadens im Sommer 2016 wurde die Erneuerung des Radweges seitens der Verwaltung zurückgestellt und erst jetzt wieder aufgegriffen.
Ablehnung im Stadtbezirksrat 112 - Wabe-Schunter-Beberbach:
Der Stadtbezirksrat 112 - Wabe-Schunter-Beberbach - hat in seiner Sitzung am 07.11.2018 die Aufwandsspaltung für die unter Nr. 1.3 aufgeführte Fahrbahndeckenerneuerung der „Berliner Straße“ im genannten Bereich mit 3 dafür und 11 dagegen Stimmen abgelehnt. Inhaltlich wurde die mehrheitliche Ablehnung damit begründet, dass einzelne Stadtbezirksratsmitglieder grundsätzlich gegen Straßenausbaubeiträge sind und diese verhindern bzw. abschaffen möchten.
Mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gleicht der Grundstückseigentümer den Vorteil aus, den er durch die erneuerte (Teil-)Anlage als Gegenleistung nach der geltenden Rechtslage in Niedersachsen und der Stadt Braunschweig erhält (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz [NKAG] i. V. m. § 1 Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Braunschweig).
Ein Verzicht auf Einnahmen aus Beiträgen widerspricht den haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 111 NKomVG. Für die rechtmäßige Erhebung der Straßenausbaubeiträge ist bei der Erneuerung von nur Teilen einer Straße ein Aufwandsspaltungsbeschluss des Rates notwendig, um diese Einnahmen realisieren zu können.
Zudem können die übrigen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer, die bereits für andere Straßenausbaumaßnahmen zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen wurden, schutzwürdig erwarten, dass keine Ausnahmen vom Prinzip des Vorteilsausgleichs zugelassen werden.
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung bleibt unverändert bestehen.
Beschluss:
„Gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11. Mai 2010 in der jetzt geltenden Fassung wird für den Ausbau der nachfolgend unter Ziffer I aufgeführten Straßen die Aufwandsspaltung und für die unter Ziffer II aufgeführten Straßen die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung beschlossen.“
Anlage/n:
keine
|